Full text : Das Interregnum.

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der  Legislaturperiode  entlassenen  und  den  aufgelösten  Kammern  den
Wiederzusammentritt  in  derselben  Zusammensetzung  gestatten.')

So  zeigt  seinem  Wesen  nach  das  Interregnum  das  Merkmal  der
Uebergangsperiode,  des  Provisoriums;  es  birgt  den  Todeskeim  in  sich,
und  die  hauptsächlichste  Arbeit  in  ihm  ist  auf  seine  Vernichtung
gerichtet.

$  13.
Die  provisorische  Regierung.

Nachdem  wir  das  rechtliche  Wesen  der  monarchenlosen  Zeit  im
Allgemeinen  zu  bestimmen  versucht  haben,  liegt  es  uns  ferner  ob,
die  Subjekte  zu  bezeichnen,  die  im  Interregnum  zur  Formulirung
des  obersten  Staatswillens,  zur  Regierung  berufen  sind,  sie  in  ihrer
Rechtsstellung  zu  erklären,  Richtung  und  Umfang  ihrer  Thätigkeit
zu  bestimmen.  Wir  sehen  von  denjenigen  Staatsorganen  ab,  die
lediglich  zu  einer  Mitwirkung  bei  der  Staatswillensbildung,  und
denen,  die  nur  zur  Durchführung  des  Staatswillens  gegeben  sind;
beide  sind  im  Interregnum  keine  anderen  wie  beim  Vorhandensein
des  Monarchen,  und  nur  insofern  ist  für  die  zweite  Gattung  von  Personen
  eine  rechtliche  Aenderung  ihrer  Stellung  gegeben,  als  im  Interregnum
  eine  Beziehung  ihrer  Thätigkeit  auf  den  Willen  des  Monarchen
als  solehen  ausgeschlossen  erscheint.  Wir  machen  uns  nur  die  Betrachtung
  derjenigen  Personen  zur  Aufgabe,  welche  die  durch  den
Wegfall  des  Herrschers  gerissene  Lücke,  soweit  es  der  nothwendige
Fortgang  der  staatlichen  Thätigkeit  verlangt,  bis  zur  endgültigen
Regelung  der  Thronfrage  auszufüllen  bestimmt’sind.  Wir  bezeichnen
diese  Subjekte  insgesamt  mit  dem  vielfach  gebräuchlichen  Ausdrucke
„provisorische  Regierung“.

I.  In  einer  Reihe  von  Verfassungen  sind  die  Personen,  welche
die  provisorische  Regierung  zu  bilden  haben,  ausdrücklich  bezeichnet.
So  zunächst  in  zwei  Staatsgrundgesetzen,  die  nicht  mehr  in  Geltung
sind.  Das  die  monarchische  Staatsform  für  Frankreich  inaugurirende
organische  Senatuskonsult  vom  18.  Mai  1804  bestimmte,  dass  bei  der
Thronerledigung  bis  zur  erfolgten  Neuwalıl  des  Souveräns  ein  aus
den  beim  Abgang  des  Monarchen  im  Amte  befindlichen  Ministern
bestehender  Gouvernementsrath  die  Staatsgeschäfte  besorge;  seine
Beschlüsse  sollten  mit  Stimmenmehrheit  der  Mitglieder  gefasst  werden.’

 

1)  Griechenland  a.  52.
2)  a.  8.  (PöLıtz,  Europäische  Verfassungen  II.  S.  74.)