Metadata : Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

44  Französisch  und  Englisch.

Nötigste.  Französisch  oder  englisch  geschriebene  Grammatiken  sind  vom
Schulgebrauch  auszuschließen.

Für  die  Behandlung  der  Synonymik,  Verslehre  und  Stilistik
ist  wekntüch  das  praktische  Bedürfnis  bestimmend;  die  Belehrungen
aus  diesen  Gebieten  sind  bei  passenden  Gelegenheiten  an  konkrete  Beispiele
  anzuschließen.  Das  Verhältnis  zwischen  Wissen  und  Können  muß
bei  einer  lebenden  Sprache  ein  anderes  sein  als  bei  einer  toten;  vielleitiges
  lebendiges  Können  hat  hier  immer  als  natürliches  Hauptziel

gelten.

6.  Schriftliche  Ubungen.  Obwohl  im  ganzen  den  mündlichen
Leistungen  ein  größeres  Gewicht  zuerkannt  werden  muß,  darf  auf  regelmäßige
  schriftliche  Ubungen  nicht  verzichtet  werden.  Als  Regel  kann
gelten,  daß  an  Realanstalten,  wenigstens  in  deren  unteren  und  mittleren
  Klassen,  wöchentlich  irgend  eine,  wenn  auch  kleine,  schriftliche
Arbeit  gefertigt  werde,  während  auf  der  Oberstufe  der  Realanstalten
und  im  Gymnasium  größere  Zwischenräume  eintreten  mögen.  Die
schriftlichen  übungen  haben  sich  im  allgemeinen  nicht  auf  Übersetzungen
in  die  Fremdsprache  zu  beschränken;  RechtschreibebAbungen  sowie  Umformungen,
  auch  syntaktischer  Art,  und  Nachahmungen  sollen  schon  früh
zwischen  jene  treten,  namentlich  bei  den  Realanstalten,  um  die  größeren
freien  Arbeiten  der  Oberstufe  allmählich  vorzubereiten.  Die  schriftlichen
lbersetzungen  in  die  fremde  Sprache  hinter  die  freieren  Arbeiten  zeitweilig
  ganz  zurückzustellen,  kann  zwar  unter  ähnlichen  Bedingungen,
wie  sie  hinsichtlich  des  Übersetzens  bei  der  Lektüre  ausgesprochen
sind,  gestattet  werden;  immerhin  wird  aber  von  diesen  Übungen,
durch  welche  die  Schüler  allmählich  von  der  wörtlichen  Üübertragung
zum  freieren  Ausdrucke  desselben  Gedankens  in  anderem  sprachlichen
Gewande  geführt  werden  sollen,  nicht  gänzlich  abgesehen  werden  können.
Die  Aufsätze  der  oberen  Realklassen,  deren  im  Jahre  etwa  vier  als
häusliche  und  zwei  als  Klassenarbeiten  zu  fordern  sind,  haben  sich  nicht
auf  das  allgemeine  welt=  und  kriegsgeschichtliche  Gebiet  zu  beschränken,
vielmehr  sind  die  Aufgaben  mannigfaltiger  zu  gestalten.

7.  Unterrichtssprache.  Daß  sich  die  Lehrer  bei  dem  Unterrichte
  wesentlich  der  fremden  Sprache  bedienen,  kann  —  sofern  sie  dies
in  gedeihlicher  Weise  zu  tun  vermögen  —  als  wünschenswert  betrachtet
  werden;  Gründlichkeit  und  Ernst  darf  der  Unterricht  aber
darüber  nicht  einbüßen.  Für  schwierigere  und  tiefer  gehende  Erklärungen,
  namentlich  auch  bei  der  grammatischen  Unterweisung,  wird
überall  mit  Recht  auf  die  Muttersprache  zurückgegriffen  werden.  Dagegen
  empfiehlt  sich  die  Anwendung  der  Fremdsprache  ganz  besonders
für  literatur=  und  kulturgeschichtliche  Belehrungen.

8.  Konzentration.  Auf  die  rechte  Verbindung  zwischen  den
verschiedenen  Gebieten  des  neusprachlichen  Unterrichts  muß  auf  allen