Volltext : Das Interregnum.

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Nicht  bewirkt  das  Interregnum  das  Aufhören  der  Union,  sondern
beides  wird  durch  das  Aussterben  der  Dynastie  bewirkt.  Es  ist  andererseits
  möglich,  dass  die  Realunion  ohne  Beschränkung  auf  eine
Dynastie,  also  schlechthin  für  alle  Zeit  geschlossen  worden  ist.')  In
diesem  Falle  kann  ein  Interregnum  nicht  in  einem  der  verbündeten
Staaten  allein,  es  muss  in  allen  gleichzeitig  eintreten.  Auch  hier
bedeutet  das  Interregnum  nicht  Endigung  der  Union,  wiewohl  es
den  gemeinsamen  Herrscher  zum  Wegfalle  bringt.  Denn  an  dem
Rechtsverhältnisse  zwischen  den  verbundenen  Staaten  wird  durch
dieses  Ereigniss  nichts  geändert.  Das  Rechtsverhältniss  begründet
für  die  Staaten  die  gegenseitige  Pflicht,  denselben  Gewaltenträger
zu  haben.?)  Dass  sie  ihn  haben,  ist  das  dem  Recht  entsprechende
thatsächliche  Verhältniss,  es  ist  Ausdruck  der  Erfüllung  der  Pflicht.
Endigt  dieses  thatsächliche  Verhältniss,  so  endigt  nicht  ohne  Weiteres
auch  die  gegenseitige  Rechtspflicht.  Nur  wird  diese  im  Interregnum
nicht  erfüllt  durch  das  Haben  des  gemeinschaftlichen  Trägers  der
Staatsgewalt,  sondern  durch  die  Wahl  eines  solchen  in  Gemässheit
der  bundesmässigen  Vorschriften.?2)  Geschieht  diese  Wahl  nicht,  oder
erfolgt  eine  zwiespältige  Wahl  oder  nur  eine  einseitige  durch  den
einen  Staat  unter  Ausserachtlassung  der  Bestimmungen  über  die  Mitwirkung
  des  anderen,  so  kann  allerdings  die  Realunion  ihr  Ende  erreichen,
  dann  aber  nicht  durch  das  Interregnum,  sondern  durch  übereinstimmenden
  Willen  der  Unirten  oder  durch  Verletzung  der  Bundespflichten,
  durch  Bruch  des  Bundesvertrags.')

V.  Wir  kommen  zu  den  Staatenverbindungen  mit  Ueber-  und
Unterordnung  der  verbundenen  Staaten,  zu  den  zusammengesetzten
Staaten.  Der  zusammengesetzte  Staat  ist  entweder  Staaten-  oder
Bundesstaat.  Da  im  Staatenstaate  der  untergeordnete,  der  Vasallenstaat
  zwar  nicht  souverän,  aber  doch  Staat  ist,  da  der  Staat  im  Interregnum
  in  seiner  Existenz  nicht  berührt  wird,  so  wird  im  Staatenstaate
  bei  Eintritt  eines  Interresnums,  sei  es  im  suzeränen,  sei  es
im  Vasallenstaate,  an  dem  eigenthümlichen  Herrschaftsverhältnisse  des
Ersteren  über  den  Letzteren  nichts  geändert.  Im  Interregnum  des

 

der  unrichtigen  Anschauung,  dass  eine  Realunion  durch  Gesetz  entstehe.  Eine
eingehende  Polemik  hiergegen  bei  JELLINER  @.  a.  O.  S.  198ff,

1)  So  die  Union  Schweden-Norwegen.

2)  Vgl.  Brıe,  Staatenverbindungen  S.  70.

3)  S.  die  Bestimmungen  der  Unionsakte  für  Schweden  und  Norwegen  vom
6.  August  1815,  a.  3.

4)  JELLINEK  8.8.0.  S.  218f.