Full text: Das Interregnum.

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Einherrschaften; dann ist ein Interregnum nur denkbar in einem 
Gliedstaate, nicht aber im Gesamtstaate. 
Von diesen möglichen Verfassungsformen des „monarchischen“ 
Bundesstaates hat die Staatengeschichte nur zwei in Wirklichkeit 
umgesetzt: die eine in dem monarchisch organisirten Centralstaate 
mit theils monarchisch, theils demokratisch verfassten Gliedstaaten 
nach der deutschen Reichsverfassung vom 28. März 1849, die andere 
im norddeutschen Bunde und seiner Erweiterung, dem jetzigen deut- 
schen Reiche, einem aristokratisch organisirten Gesamtstaate mit 
theils monarchisch, theils demokratisch verfassten Gliedstaaten. In 
dem ersten war ein Interregnum im Reiche!) und in den monar- 
chischen Einzelstaaten möglich, im letzteren ist es nur in den zum 
Reiche gehörigen Monarchien denkbar.?) 
Wir sind berechtigt, die Frage nach einem Interregnum in Rück- 
sicht auf das deutsche Reich von 1849 hier unerörtert zu lassen. 
Nicht etwa weil die Reichsverfassung vom 28. März und der durch 
sie organisirte Staat niemals ins Leben getreten sei — dass dies, 
wenn auch unvollkommen und ephemer, der Fall war, ist schon oben ?) 
behauptet worden —, sondern weil trotz seiner realen Existenz der 
Staat der Reichsverfassung von 1849 nur ein kurzlebiges Gebilde 
war, und weil deshalb eine Erörterung von Rechtsfragen, die sich 
an seine Verfassung hätten knlipfen können, kaum vom histo- 
rischen Standpunkte aus zu rechtfertigen sein dürfte — denn die 
Rechtsgeschichte beschäftigt sich wie alle Geschichte mit That- 
sachen, nicht mit Möglichkeiten —, viel weniger aber noch in 
einer dogmatischen Darstellung positiven Rechtes Platz finden kann. 
Es bleibt uns also lediglich die Aufgabe übrig, die Frage des Inter- 
regnums in Rücksicht auf den deutschen Bundesstaat der Gegen- 
wart zu stellen und zu beantworten. Die allgemein-staatsrechtliche 
Behandlung unseres Themas hat hier vor der Untersuchung des posi- 
tiven Rechtes eines einzigen Staates zurückzutreten; eine solche kann 
aber nicht deshalb, weil sie nicht allgemein-staatsrechtlich sein kann, 
ohne Weiteres in dieser Arbeit unterbleiben, um so weniger, als es 
hier gilt, die Resultate unserer bisher allgemein gehaltenen Forschung 
auf das konkrete Gebilde des einen Staates in Anwendung zu bringen. 
Wir sollen also prüfen, welche Wirkungen das Interregnum in 
einem zum deutschen Reiche gehörigen monarchischen Gliedstaate 
  
1) Dieses begann sogleich mit einem Interregnum: s. oben S. 8. 
2) Vgl. aber unten $. 106. 
3) Vgl. S. 8.
	        
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