Volltext : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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gesprochenen  Grundsätze,  zufallenden  Seifeungen  in  dem  andern  tandestheile  gehören,  und  damie
sich  bierüber,  bei  der  gegenseitigen  Auslieferung  der,  jeder  Regierung  einzuantwortenden,  ihren
Stiftungen  gehörigen,  oder  sie  berreffenden  Baarschafren,  Documente,  Litcteralien  u.  s.  w.  keine
verzögernden  Anstände  ergeben,  so  werden  der  subdelegirten  Commission  sämmrliche,  über  dergleichen
  Fonds  sprechende  Urkunden,  Rechnungen,  Accen  und  Papiere  (ebenfalls  soviel  möglich  in
Ouiginal,)  zu  dem  Ende  vorgelegt  werden,  damie  sie  uber  besagte  Fonds  vollständige  Ausweise
verfassen  und  sie  beiden  Königl.  Commissionen  mittheilen  könne.
6G.  1.
Gegenwärtige  Convencion  wird  durch  den  Druck  öffentlich  bekanne  gemache  werden.

So  geschehen  Dresden  am  27sten  Juli  1817.

Der  Oesterreichisch  Kaiserliche  Vermiecelungs  -Commissair
(L.  S.)  F.  C.  Freyherr  von  Gärtner.

Königl.  Sachsische  Friedensvollziehungs=  und  Kenigl.  Preussische  Commission  zur  Ausglei-Auseinanderseungs-Commission.

  chung  mic  dem  Königreiche  Sachsen.
(L.  S.)  von  Globig.  (L.S.)  Gaudi.
(L.  S.)  Günther.  (L.  S.)  Friese.

(L.  S.)  von  Watzdorf.  (L.  S.)  Sietze.