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gesprochenen Grundsätze, zufallenden Seifeungen in dem andern tandestheile gehören, und damie
sich bierüber, bei der gegenseitigen Auslieferung der, jeder Regierung einzuantwortenden, ihren
Stiftungen gehörigen, oder sie berreffenden Baarschafren, Documente, Litcteralien u. s. w. keine
verzögernden Anstände ergeben, so werden der subdelegirten Commission sämmrliche, über dergleichen
Fonds sprechende Urkunden, Rechnungen, Accen und Papiere (ebenfalls soviel möglich in
Ouiginal,) zu dem Ende vorgelegt werden, damie sie uber besagte Fonds vollständige Ausweise
verfassen und sie beiden Königl. Commissionen mittheilen könne.
6G. 1.
Gegenwärtige Convencion wird durch den Druck öffentlich bekanne gemache werden.
So geschehen Dresden am 27sten Juli 1817.
Der Oesterreichisch Kaiserliche Vermiecelungs -Commissair
(L. S.) F. C. Freyherr von Gärtner.
Königl. Sachsische Friedensvollziehungs= und Kenigl. Preussische Commission zur Ausglei-Auseinanderseungs-Commission.
chung mic dem Königreiche Sachsen.
(L. S.) von Globig. (L.S.) Gaudi.
(L. S.) Günther. (L. S.) Friese.
(L. S.) von Watzdorf. (L. S.) Sietze.