Volltext : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

E

V.

Von  den  Förmlichkeiten  der  gerichtlichen

  Theilungen,  oder  den  Abtheilungshalber

  nöthigen  Veräusserungen
  (Licitationen).

Art.  20.  Wenn  die  Gerichte  zu  Theilungen,
  oder  abtheilungshalber  zu  Veräusserungen
  ermächtigen,  so  ernennen  sie  zugleich,
  nach  Antrag  der  Bittsteller,  oder  von
Amtswegen,  einen  oder  mehrere  Erperten  für
die  Abschähung  und  Bildung  der  Loose,  und
verweisen  das  Theilungs-Geschäft  oder  die
Oicitation  vor  einem,  auf  gleiche  Weise  zu
bezeichnenden  Norar.

Art.  22.  Die  Erperten  können,  nach  ih:
rer  gerichtlichen  Beeldigung  ihre  Abschätzung
und  Bildung  der  Loose  vor  dem  beauftragten
  Notar  zu  Protokoll  geben.

Art.  23.
Richteramt  lediglich  wegen  Ermächtigung  zur
Theilung  und  Cicitation  angerufen  werden
mußte,  alle  Theilhaber  mic  den  Verrichtungen
  der  Erperten  zufrseden  sind,  so  bedarf
es  nicht,  für  den  Abschluß  des  Geschäfes  der
vergängigen  gerichtlichen  Genehmigung  der

Wenn  in  den  Fällen,  wo  das

Verrichtung  der  Erperten.

Art.  20.  Erheben  sich  vor  dem  Notar
Serreitigkeiten,  die  eine  gerichtliche  Entscheidung
  erfordern,  so  nimmt  er  solche  in  sein

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Protokoll  auf,  und  verweiset  damit  die  Partheyen
  vor  Gericht.

Art.  30.  Wenn  bey  obwaltenden  Streitpunkten
  die  Gerichte  eine  Theilung  oder  eine
Licitation  verordnen,  so  verweisen  ste  dieselbe
  nach  Erledigung  dieser  Streitpunkte
gleichermaßen  vor  einem  Notar.

Art.  31.  Die  öffenelichen  Llcieationen
geschehen  nach  Vorschrift  der  obigen  Artikel
20.  21.  22.  und  23.

VI.
Allgemeine  Verfügungen.

Art.  32.  Die  genannten  Art.  20.  21.
22.  und  23.  sind  bey  allen  Veräusserungen
von  liegenden  Gründen  zu  befolgen,  welche
nicht  aus  freyer  Hand  verkauft  werden  dürsen,
  sondern  öffentlich  an  den  Letzt,  und  Meistbietenden
  versteigert  werden  müssen.

Art.  33.  Die  präparatorische  Versteigerung
  ist  überall  aufgehoben.

Art.  31.  Alle  Beschlüsse  des  Familtem
rathes,  Abschätzungen,  Gutachten  oder  anderweitige
  Verrichtungen  der  Erperten,  Ermächtigungs=
  oder  Bestätigungs,  Urtheile  und
alle  Protokolle  zum  Zwecke  der  obbesagten
Geschifte  sollen  die  Gerichtsschreiber,  in  soweit
  es  sie  betrifft,  nach  deren  vorgängiger