Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

752  Nr.  106.  1917.

9.  Zur  Entscheidung  über  die  Fragen:

„1.  Steht  den  ärztlichen  Bezirksvereinen  im  Königreich  Sachsen  auf  Grund  des
—  15  der  ärztlichen  Standesordnung  (Anlage  1  der  Verordnung  zur  Ausührung
  der  Arzteordnung  vom  15.  August  1904,  Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  für  das  uigreich-  Sachsen  S.  355)  die  Befugnis  zu,  gültige  Arztverträge,
  über  die  im  Vertragsausschuß  Einigung  erzielt  worden  ist,  zu
beanstanden?

Gilt  dies  insbesondere  dann,  wenn  ein  sogenannter  Überwachungsausschuß
—  wonach  die  Kontrollkommission  des  Arztevereins  die  Überwachung  der
ärztlichen  Tätigkeit  hinsichtlich  der  Gebührenrechnungen,  Arzneiverschreibungen

  usw.  übernimmt  —  in  dem  Arztvertrage  vorgesehen  ist?  Kann  in
diesem  Falle  der  Arzteverein  fordern,  daß  der  Vertrag  mit  ihm  abgeschlossen

  wird?“

hält  sich  der  Zentralausschuß  nicht  für  zuständig.

10.  Auf  den  Antrag,  eine  Entscheidung  über  die  Frage  zu  treffen:  „Sind  die  im
Arztregister  eingetragenen  Arzte  berechtigt,  einen  wichtigen  Grund  zur  Anderung  des
Arztsystems  auch  dann  geltend  zu  machen,  wenn  die  Kasse  mit  einem  Arzte  einen
Vertrag  abgeschlossen  hat,  ohne  daß  dieser  vorher  dem  Vertragsausschusse  zur  Feststellung
unterbreitet  worden  wane  hat  der  Zentralausschuß

eschlossen:

„Dem  Vorsitenden  des  Schiedsamts  soll  vom  Vorsitzenden  des  Zentralausschusses
7  Miteilung  er  Verhandlungen  mitgeteilt  werden,  daß  er  in  der  Sache  zu  enteiden

  habe.  -

11.  Die  Fragen:  „Hat  die  Verpflichtung  des  Leipziger  Verbandes  zur  Zahlungsleistung
  an  die  sogenannten  „Nothelfer“  nach  Nr.  11  des  Berliner  Abkommens  zu  Voraussetzung,
  daß  ½
laa)  alle  Kassen  den  5-Pf.-Zuschlag  geleistet  haben  oder
b)  die  Kassen  für  die  pom  Leipziger  Verbande  verauslagten  Beträge  Zug  m

Zug  volle  Deckung  leisten?“

sind  zu  verneinen.  Es  wird  jedoch  darauf  hingewiesen,  daß  alle  Krankenkassen  den

5-Pf.-Zuschlag  zahlen  sollen.

12.  Nach  Nr.  III  letzter  Absatz  der  Bestimmungen  über  Bildung  und  Tätigkeit
des  Vertragsausschusses  hat  die  beteiligte  Krankenkasse  an  die  Stelle  der  Vertreter  der
Kassen  im  Vertragsausschusse  mindestens  2  besondere  Vertreter  zu  entsenden,  von  denen
einer  Arbeitgeber  sein  muß.

,  13.  Aus  dem  Berliner  Abkommen  ist  ein  Hindernis  nicht  zu  entnehmen,  daß  als

Kassenvertreter  zum  Vertragsausschuß  und  Schiedsamt  auch  Kassenbeamte  gewählt

werden  dürfen.  -

14.  Über  die  Gültigkeit  einer  Wahl,  wenn  nur  eine  Vorschlagsliste  eingereicht  ist,
entscheidet  der  Wahlleiter.  ·

15.  Auf  den  Antrag:  „Es  ist  von  dem  Verbande  der  Arzte  Deutschlands  zur
Wahrung  ihrer  wirtschaftlichen  Interessen  ein  Verzeichnis  der  noch  zu  unterhaltenden
oder  abzufindenden  Arzte  aufzustellen,  woraus  hervorgeht,  zu  welchen  Kassen  oder  Verbänden,
  auf  welche  Zeit  und  gegen  welches  Honorar  die  Verträge  bestehen.

Das  Verzeichnis  ist  halbjährlich  zu  erneuern  und  dem  Zentralausschusse  wie  den
beteiligten  Kassenverbänden  auszuhändigen“  hat  der  genannte  Arzteverband  folgendes
  erklärt:

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