Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs.

104 Vorgeschichte der Reichsverfassung. 
stimmung Württembergs abhängen soll, als diese 
Bestimmungen der Post Vorrechte beilegen, welche der- 
selben nach der gegenwärtigen Gesetzgebung in Würt- 
temberg nicht zustehen. 
4. 
Militär-Konvention 
zwischen 
dem Norddeutschen Bunde und Württemberg, 
Versailles, 
21. 
d. d. Berlin den 25. November 1870. 
  
Seine Majestät der König von Preußen im Namen des 
Norddeutschen Bundes und Seine Majestät der König von 
Württemberg, in der Absicht, die Bestimmungen der zwischen 
Ihnen vereinbarten Verfassung des Deutschen Bundes über 
das Bundeskriegswesen den besonderen Verhältnissen des 
Königreichs Württemberg anzupassen, haben Unterhand- 
lungen eröffnen lassen und zu Ihren Bevollmächtigten er- 
nannt, und zwar: 
(solgen die Namen der Bevollmächtigten) 
von welchen Bevollmächtigten, nach Vorlegung und gegen- 
seitiger Anerkennung ihrer Vollmachten, die nachstehende 
Militär-Konvention 
verabredet und geschlossen ist. 
Artikel 1. 
Die Königlich Württembergischen Truppen als Theil 
des Dentschen Bundesheeres bilden ein in sich geschlossenes 
Armeekorps nach der anliegenden Formation ) nebst der 
1) Ist nicht mit abgedruckt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.