104 Vorgeschichte der Reichsverfassung.
stimmung Württembergs abhängen soll, als diese
Bestimmungen der Post Vorrechte beilegen, welche der-
selben nach der gegenwärtigen Gesetzgebung in Würt-
temberg nicht zustehen.
4.
Militär-Konvention
zwischen
dem Norddeutschen Bunde und Württemberg,
Versailles,
21.
d. d. Berlin den 25. November 1870.
Seine Majestät der König von Preußen im Namen des
Norddeutschen Bundes und Seine Majestät der König von
Württemberg, in der Absicht, die Bestimmungen der zwischen
Ihnen vereinbarten Verfassung des Deutschen Bundes über
das Bundeskriegswesen den besonderen Verhältnissen des
Königreichs Württemberg anzupassen, haben Unterhand-
lungen eröffnen lassen und zu Ihren Bevollmächtigten er-
nannt, und zwar:
(solgen die Namen der Bevollmächtigten)
von welchen Bevollmächtigten, nach Vorlegung und gegen-
seitiger Anerkennung ihrer Vollmachten, die nachstehende
Militär-Konvention
verabredet und geschlossen ist.
Artikel 1.
Die Königlich Württembergischen Truppen als Theil
des Dentschen Bundesheeres bilden ein in sich geschlossenes
Armeekorps nach der anliegenden Formation ) nebst der
1) Ist nicht mit abgedruckt.