26 Verfassung des Deutschen Reichs.
Artikel 24.
Die Legislaturperiode des Reichstages dauert fünf Jahre.
Zur Auflösung des Reichstages während derselben ist ein
Beschluß des Bundesraths unter Zustimmung des Kaisers
erforderlich.
Durch Reichsgesetz, betr. die Abänderung des Artikel 24
der Reichsverfassung, vom 19. März 1888 ist die Legis=
laturperiode des Reichstags von drei auf fünf Jahre ver-
längert worden.
Artikel 25.
Im Falle der Auflösung des Reichstages müssen inner-
halb eines Zeitraumes von 60 Tagen nach derselben die
Wähler und innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen
nach der Auflösung der Reichstag versammelt werden.
Artikel 26.
Ohne Zustimmung des Reichstages darf die Vertagung
desselben die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und
während derselben Session nicht wiederholt werden.
Vergl. Art. 12.
Artikel 27.
Der Reichstag prüft die Legitimation seiner Mitglieder
und entscheidet darüber. Er regelt seinen Geschäftsgang
und seine Disziplin durch eine Geschäfts-Ordnung und er-
waäbh seinen Präsidenten, seine Vizepräsidenten und Schrift-
ührer.
Vergl. Geschäftsordnung für den Reichstag des Norddeutschen
Bundes vom 12. Juni 1868, nebst Abänderungen vom 17. April
und 12. Mai 1869, 12. März 1870, 22. Mai 1872 und 9. April
1874. — Vergl. auch Wahlgesetz: §. 13, Reglement: F. 35.
Artikel 28.
Der Reichstag beschließt nach absoluter Stimmenmehr-
heit. Zur Gültigkeit der Beschlußfassung ist die Anwesen-
bet Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder er-
orderlich.