Verfassung des Deutschen Reichs. 29
Artikel 35.
Das Reich ausschließlich hat die Gesetzgebung über das
gesammte Zollwesen, über die Besteuerung des im Bundes-
gebiete gewonnenen Salzes und Tabacks, bereiteten Brannt-
weins und Bieres und aus Rüben oder anderen inlän-
dischen Erzeugnissen dargestellten Zuckers und Syrups, über
den gegenseitigen Schutz der in den einzelnen Bundes-
staaten erhobenen Verbrauchsabgaben gegen Hinterziehungen,
sowie über die Maßregeln, welche in den Zollausschlüssen
zur Sicherung der gemeinsamen Zollgrenze erforderlich sind.
In Bayern, Württemberg und Baden bleibt die Be-
steuerung des inländischen Branntweins und Bieres der
Landesgesetzgebung vorbehalten. Die Bundesstaaten werden
jedoch ihr Bestreben darauf richten, eine Uebereinstimmung
der Gesetzgebung über die Besteuerung auch dieser Gegen-
stände herbeizuführen.
Vergl. Art. 5 und wegen Elsaß-Lothringens Reichsgesetz
vom 25. Juni 1873 S. 4 (unten S. 54).
Absatz 2. Die Reservatrechte von Bayern, Württemberg und
Baden bezüglich der Besteuerung des Branntweins sind in
Wegfall gekommen, nachdem das Reichsgesetz, betr. die Be-
steuerung des Branntweins, vom 24. Juni 1887 in sei-
nen wesentlichen Bestimmungen durch die Verordnungen vom
9. September 1887 (Baden), vom 23. September 1887 (Würt-
temberg) und vom 27. September 1887 (Bayern) in diesen
Bundesstaaten eingeführt worden ist.
Vergl. noch Protokoll vom 15. November 1870 unter 2 (unten
S. 96) und Verhandlung vom 25. November 1870 unter 1 d
(unten S. 103), sowie Schlußprotokoll vom 23. November 1870
unter X (unten S. 120).
An dem zur Reichskasse fließenden Steuerertrage, bezw. dem
Aversum haben die betreffenden Bundesstaaten keinen Theil:
Art. 38 A. 4.
Artikel 36.
Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Ver-
brauchssteuern (Art. 35) bleibt jedem Bundesstaate, soweit
derselbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb feines Gebietes
überlassen.
Der Kaiser überwacht die Einhaltung des gesetzlichen
Verfahrens durch Reichsbeamte, welche er den Zoll= oder