Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs.

Verfassung des Deutschen Reichs. 29 
Artikel 35. 
Das Reich ausschließlich hat die Gesetzgebung über das 
gesammte Zollwesen, über die Besteuerung des im Bundes- 
gebiete gewonnenen Salzes und Tabacks, bereiteten Brannt- 
weins und Bieres und aus Rüben oder anderen inlän- 
dischen Erzeugnissen dargestellten Zuckers und Syrups, über 
den gegenseitigen Schutz der in den einzelnen Bundes- 
staaten erhobenen Verbrauchsabgaben gegen Hinterziehungen, 
sowie über die Maßregeln, welche in den Zollausschlüssen 
zur Sicherung der gemeinsamen Zollgrenze erforderlich sind. 
In Bayern, Württemberg und Baden bleibt die Be- 
steuerung des inländischen Branntweins und Bieres der 
Landesgesetzgebung vorbehalten. Die Bundesstaaten werden 
jedoch ihr Bestreben darauf richten, eine Uebereinstimmung 
der Gesetzgebung über die Besteuerung auch dieser Gegen- 
stände herbeizuführen. 
Vergl. Art. 5 und wegen Elsaß-Lothringens Reichsgesetz 
vom 25. Juni 1873 S. 4 (unten S. 54). 
Absatz 2. Die Reservatrechte von Bayern, Württemberg und 
Baden bezüglich der Besteuerung des Branntweins sind in 
Wegfall gekommen, nachdem das Reichsgesetz, betr. die Be- 
steuerung des Branntweins, vom 24. Juni 1887 in sei- 
nen wesentlichen Bestimmungen durch die Verordnungen vom 
9. September 1887 (Baden), vom 23. September 1887 (Würt- 
temberg) und vom 27. September 1887 (Bayern) in diesen 
Bundesstaaten eingeführt worden ist. 
Vergl. noch Protokoll vom 15. November 1870 unter 2 (unten 
S. 96) und Verhandlung vom 25. November 1870 unter 1 d 
(unten S. 103), sowie Schlußprotokoll vom 23. November 1870 
unter X (unten S. 120). 
An dem zur Reichskasse fließenden Steuerertrage, bezw. dem 
Aversum haben die betreffenden Bundesstaaten keinen Theil: 
Art. 38 A. 4. 
Artikel 36. 
Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Ver- 
brauchssteuern (Art. 35) bleibt jedem Bundesstaate, soweit 
derselbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb feines Gebietes 
überlassen. 
Der Kaiser überwacht die Einhaltung des gesetzlichen 
Verfahrens durch Reichsbeamte, welche er den Zoll= oder
	        
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