Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs.

Reichsgesetze für Elsaß-Lothringen. 59 
Sämmtliche Beamte des Ministeriums siud Landes- 
beamte im Sinne des die Rechtsverhältnisse der Beamten 
und Lehrer betreffenden Gesetzes vom 23. Dezember 1873 
(G. B. f. Els.-Lothr. S. 479). 
S. 7. 
Zur Vertretung der Vorlagen aus dem Bereiche der 
Landesgesetzgebung, sowie der Interessen Elsaß-Lothringens 
bei Gegenständen der Reichsgesetzgebung können durch den 
Statthalter Kommissare in den Bundesrath abgeordnet 
werden, welche an dessen Berathungen über diese Angelegen- 
heiten Theil nehmen. 
8. 8. 
Die in den 88. 5, 39, 52 und 68 des vorerwähnten 
Gesetzes vom 31. März 1873 bezeichneten Befugnisse des 
Bundesraths gehen bezüglich der Landesbeamten auf das 
Ministerium über. Auch bedarf es der Zustimmung des 
Bundesraths, welche in §. 18 desselben Gesetzes, sowie in 
§. 2 des die Kautionen der Beamten des Staates, der 
Gemeinden und der öffentlichen Anstalten betreffenden Ge- 
setzes vom 15. Oktober 1873 (G. B. f. Els.-Lothr. S. 273) 
vorgesehen ist, fortan nicht mehr. 
S. 9. 
Es wird ein Staatsrath eingesetzt, welcher berufen ist 
zur Begutachtung: 
1. der Entwürfe zu Gesetzen, 
2, der zur Ausführung von Gesetzen zu erlassenden 
allgemeinen Verordnungen, 
3. anderer Angelegenheiten, welche ihm vom Statt- 
halter überwiesen werden. 
Durch die Landesgesetzgebung können dem Staatsrath 
auch andere, insbesondere beschließende Funktionen über- 
tragen werden.
	        
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