Wahlgesetz und Wahlreglement. 87
Auf dem Tische, an welchem der Wahlvorstand Platz
nahm, wurde ein verdecktes Gefäß zum Hineinlegen der
Stimmzettel (Wahlurne) aufgestellt, nachdem sich der Wahl-
vorstand überzeugt hatte, daß dasselbe leer sei.
Von den erschienenen Wählern trat jeder einzeln an den
Tisch, an welchem der Wahlvorstand saß, nannte seinen
Namen, sowie seinen Wohnort (seine Wohnung) und über-
gab, sobald sein Name von dem Protokollführer in der
Wählerliste aufgefunden war, seinen zusammengefalteten
Stimmzettel dem Wahlvorsteher, welcher denselben uner-
öffnet in das auf dem Tische stehende Gefäß legte.
1 Hierbei mußten von dem Wahlvorsteher zurück-
gewiesen werden:
1) weil der auf denselben verzeichnete Name nicht
verdeckt war,
Stimmzettel,
2) weil sie nicht von weißem Papier waren,
........ Stimmzettel,
3) weil sie mit einem äußern Kennzeichen versehen
waren,
........ Stimmzettel,
4) weil versucht wurde, mehr als Einen Stimm-
zettel abzugeben, die Stimmzettel von
...... . Wählern.
Der Protokollführer vermerkte die erfolgte Stimmabgabe
jedes Wählers, indem er neben dem Namen desselben in
d hcdn bestimmten Rubrik der Wählerliste ein Kreuz
machte.
Um 6 Uhr Nachmittags erklärte der Wahlvorsteher die
Abstimmung für geschlossen.
Die Stimmzettel wurden aus der Wahlurne genommen
und uneröffnet gezählt.
Die Anzahl derselben betrng
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Dieselbe stimmte mit der Zahl derjenigen
Wähler, neben deren Namen in der Wählerliste
der Abstimmungsvermerk gemacht war, überein.
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