fullscreen: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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6. Einsicht und Bezug der Kostenvoranschläge. 
Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Vertragsbedingungen u. s. w. sind bei den in der 
Ausschreibung bezeichneten Stellen einzusehen; Auszüge daraus werden auf Ersuchen 
gegen Erstattung der Kosten verabfolgt. 
Die Namen derjenigen Personen, welche von den Verdingungsunterlagen Einsicht 
genommen oder um Auszüge ersucht haben, dürfen von der vergebenden Behörde Dritten 
nicht mitgeteilt werden. 
Die Auflegung der Verdingungsunterlagen soll, soweit tunlich, nicht nur am Amts- 
sitz der Behörde, sondern auch am Ausführungsort oder geeigneten Falls an einem benach- 
barten Ort erfolgen. 
7. Form und Inhalt der Angebote. 
Die Angebote sind von den Bewerbern unterschrieben, mit der in der Ausschreibung 
geforderten liberschrift versehen, versiegelt und frankiert bis zu dem in der Ausschreibung 
angegebenen Zeitpunkt einzureichen. 
Die Angebote müssen enthalten: 
a. die ausdrückliche Erklärung, daß der Bewerber sich den Bedingungen, welche der 
Ausschreibung zu Grunde gelegt sind, unterwirft; 
b. je nachdem die Ausschreibung lautet, die Zahl der Prozente, welche von dem 
Betrag des ganzen, nach den Preisen des Kostenvoranschlags berechneten Ver- 
dienstes abgezogen oder ihm zugeschlagen werden sollen, oder die Angabe der 
geforderten Preise nach Reichswährung und zwar sowohl die Angabe der Preise 
für die Einheiten als auch der Gesamtforderung; stimmt die Gesamtforderung 
mit den Einheitspreisen nicht überein, so sollen diese maßgebend sein; 
. die genaue Bezeichnung und Adresse des Bewerbers; 
t seitens gemeinschaftlich bietender Personen die Erklärung, daß sie sich für das 
Angebot als Gesamtschuldner verbindlich machen, und die Bezeichnung eines zur 
Vertretung sämtlicher Teilhaber und zur Empfangnahme der Zahlungen Bevoll- 
mächtigten; letzteres Erfordernis gilt auch für die Angebote von Gesellschaften; 
c. nähere Bezeichnung der etwa mit eingereichten Proben. Die Proben selbst müssen
	        
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