Teil 4. Kommentierte Ordnung für den vaterländischen Hilfsdienst.
Direktion. Es obliegt dem Generaldirektor (VS41), diese Stelle mit der
geeigneten Hilfsdienstkraft zu besetzen.
Was dabei häufig gerne übersehen wird: wer für die Besetzung
einer Stelle verantwortlich ist, ist natürlich zugleich auch verantwortlich
für die Enthebung von einer Stelle, wenn sich kein Erfolg einstellt.
Il. Eingliederung in die Mitarbeit.
Soll eine Stelle mit einer Hilfsdienstkraft besetzt werden, ist zur Eingliederung in
die Mitarbeit eine Verpflichtungserklärung der Hilfsdienstkraft erforderlich.
Mit der Verpflichtungserklärung verpflichtet sich die Hilfsdienstkraft, die in der
zu Grunde liegenden Stellenbeschreibung zugewiesenen Aufgaben und
Kompetenzen gewissenhaft zu besorgen, den Weisungen der vorgesetzten
Stellen Folge zu leisten und die in der Verpflichtungserklärung aufgeführten
Vorschriften zu achten.
Die Eingliederung einer Hilfsdienstkraft ist mit der Ernennung durch die
zuständige Leitungsstelle vollzogen.
Jede Ernennung ist von der zuständigen Leitungsstelle unverzüglich an die
Generalstelle Organisation zu melden.
Kommentar zu $ 8.B. 1).
In der Wirtschaft werden bei der Einstellung von neuen Mitarbeitern
Arbeitsverträge geschlossen, worin alle Leistungen und Verpflichtungen
festgelegt sind. Im Rahmen des freiwilligen Engagements im
vaterländischen Hilfsdienst entspricht die Eingliederung einer Einstellung.
Für jede Eingliederung ist eine Verpflichtungserklärung erforderlich,
diese entspricht dem Arbeitsvertrag. Damit erklärt die Hilfsdienstkraft,
daß sie sich freiwillig verpflichtet, alle an sie gestellten
Anforderungen zu erfüllen. Nur auf Grundlage der gewissenhaften
Erfüllung dieser freiwilligen Selbstverpflichtung ist das hohe Ziel, das
sich der vaterländische Hilfsdienst gesteckt hat, zu erreichen.
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