Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. § 30. 123 
2. Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 41 am 1. 1. 1914. 
3. Reichsangehörigkeit. Einleitung 22 und Erläuterung 2 zu 11. 
4. Emtlassung nach §§ 14— 19 des alten Gesetzes und § 6 des 
Schutzgebietsgesetzes. 
5. muß. Gegen Ablehnung des Antrags Rekurs nach § 40. 
6. Voraussetzungen der Einbürgerung nach § 30 sind: 
a) Der Deutsche hat vor dem 1. 1. 14 seine St A. durch Ent 
lassung verloren. 
b) Ein Jahr nach dem Tage der Entlassung hat er im In- 
land Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt gehabt. 
c) Seitdem hat er im Inland den Wohnsitz behalten. 
d) Er ist geschäftsfähig oder der Antrag ist gemäß § 7 Abs. 2 
gestellt. 
e) Er ist unbescholten. 
f)) Er kann sich und seine Angehörigen ernähren. 
9 Er. ut den Antrag auf Einbürgerung vor dem 
Das Erfordernis des § 8 Abs. 1 Nr. 3 — Wohnung oder Unter 
kommen erledigt sich durch die weitergehende Bestimmung des 
§ 30, nach welcher Wohnfsitz erforderlich ist. 
Das Antragsrecht steht nur dem ehemaligen Deutschen selbst zu, 
nicht seinen nach der Entlassung geborenen Kindern. Einl. 41 —5. 
Nicht ausdrücklich entschieden ist die Frage, ob die Kinder, welche 
nach der Entlassung geboren sind, aus § 30 Rechte herleiten können, 
wenn ihr Vater oder ihre Mutter zwar den Antrag rechtzeitig ge- 
stellt haben, aber vor Abschluß des Verfahrens gestorben sind. Es 
dürfte hier dem Sinn des Gesetzes entsprechen, dann den Kindern 
das Einbürgerungsrecht zuzusprechen, natürlich nur in den durch 
§ 16 Abs. 2 gezogenen Grenzen, d. h. soweit zur Zeit des Todes 
die elterliche Gewalt bestand, und mit Ausnahme verheirateter oder 
verheiratet gewesener Töchter. 
7. Anwendung des § 8 Abs. 2. Die Gemeinde ist zu hören, 
und zwar über die Erfordernisse, die in Erl. 6 unter e, fk genannt 
sind, sowie über das Vorliegen des Wohnsitzes. 
8. Kostenfreiheit nach § 38. 
9. URA. Die Vorschrift 30 hat auch für die Uh##. Bedeutung, 
da diese bereits vor dem 1. 1. 1914 nach § 9 des Schutzgebiets- 
gesetzes verliehen worden ist und eine Entlassung aus ihr möglich 
war. Die Anwendung des § 8 Abs. 2 — Anhbrung der Ge- 
meinde — ist durch § 35 für die Uh#. allgemein ausgeschlossen; 
man wird daher annehmen müssen, daß damit der zweite Satz des 
§ 30 für die Uh#. entfällt.
	        
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