124 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz. 8 31.
ß a1.
Ein ehemaliger Deutscher, der vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes die Reichsangehörigkeit nach 8 21 des
Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundesund
Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 (Bundes-Gesetzbl.
S. 355) durch zehnjährigen Aufenthalt im Ausland
verloren hat, muß von dem Bundesstaat, in dessen
Gebiet er sich niedergelassen hat, eingebürgert werden,
wenn er keinem Staate angehört.
Das gleiche gilt von dem ehemaligen Angehörigen eines
Bundesstaats oder eines in einen solchen einverleibten
Staates, der bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
vom 1. Juni 1870 nach Landesrecht seine Staatsangehörigkeit
durch Aufenthalt außerhalb seines Heimatstaats verloren
hat.
1. Entstehung und Bedeutung. Der erste Absatz will das in
5* 21 Abs. 5 bisher gewährte Recht erhalten, der zweite Absatz ist
für die Staatlosen gegeben. Die V. ist im wesentlichen unverändert
angenommen worden.
2. ehemaliger Deutscher, also nicht dessen Abkömmlinge, die
geboren sind, nachdem ihr Vater die RA. verloren hatte. Es ist
daher Beschleunigung in der Stellung des Antrags geboten.
S. Erl. 6 zu 30 und Einl. 41—5.
3. Reichsangehörigkeit. Einleitung 22 und Erläuterung 3 zu 30.
4. Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 41 am 1. 1. 1914.
Der Verlust der RA. aus dem alten § 21 kommt also nicht mehr
in Frage flr Deutsche, die nach dem 1. 1. 1904 ausgewandert
sind. Für die Vereinigten Staaten ist der 1. 1. 1909 entscheidend.
Erl. 2 zu 36.
5. § 21 des alten Gesetzes lautet:
Norddeutsche, welche das Bundesgebiet verlassen und sich
zehn Jahre lang ununterbrochen im Auslande aufhalten,
verlieren dadurch ihre Staatsangehörigkeit. Die vorbezeichnete
Frist wird von dem Zeitpunkte des Austritts
aus dem Bundesgebiete oder, wenn der Austretende sich