Full text : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

124  Reichs-  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.  8  31.

ß  a1.

Ein  ehemaliger  Deutscher,  der  vor  dem  Inkrafttreten
dieses  Gesetzes  die  Reichsangehörigkeit  nach  8  21  des
Gesetzes  über  die  Erwerbung  und  den  Verlust  der  Bundesund
  Staatsangehörigkeit  vom  1.  Juni  1870  (Bundes-Gesetzbl.
  S.  355)  durch  zehnjährigen  Aufenthalt  im  Ausland
  verloren  hat,  muß  von  dem  Bundesstaat,  in  dessen
Gebiet  er  sich  niedergelassen  hat,  eingebürgert  werden,
wenn  er  keinem  Staate  angehört.

Das  gleiche  gilt  von  dem  ehemaligen  Angehörigen  eines
Bundesstaats  oder  eines  in  einen  solchen  einverleibten
Staates,  der  bereits  vor  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes
vom  1.  Juni  1870  nach  Landesrecht  seine  Staatsangehörigkeit
  durch  Aufenthalt  außerhalb  seines  Heimatstaats  verloren
  hat.

1.  Entstehung  und  Bedeutung.  Der  erste  Absatz  will  das  in
5*  21  Abs.  5  bisher  gewährte  Recht  erhalten,  der  zweite  Absatz  ist
für  die  Staatlosen  gegeben.  Die  V.  ist  im  wesentlichen  unverändert
  angenommen  worden.

2.  ehemaliger  Deutscher,  also  nicht  dessen  Abkömmlinge,  die
geboren  sind,  nachdem  ihr  Vater  die  RA.  verloren  hatte.  Es  ist
daher  Beschleunigung  in  der  Stellung  des  Antrags  geboten.
S.  Erl.  6  zu  30  und  Einl.  41—5.

3.  Reichsangehörigkeit.  Einleitung  22  und  Erläuterung  3  zu  30.

4.  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  nach  §  41  am  1.  1.  1914.
Der  Verlust  der  RA.  aus  dem  alten  §  21  kommt  also  nicht  mehr
in  Frage  flr  Deutsche,  die  nach  dem  1.  1.  1904  ausgewandert
sind.  Für  die  Vereinigten  Staaten  ist  der  1.  1.  1909  entscheidend.
Erl.  2  zu  36.

5.  §  21  des  alten  Gesetzes  lautet:

Norddeutsche,  welche  das  Bundesgebiet  verlassen  und  sich
zehn  Jahre  lang  ununterbrochen  im  Auslande  aufhalten,
verlieren  dadurch  ihre  Staatsangehörigkeit.  Die  vorbezeichnete
  Frist  wird  von  dem  Zeitpunkte  des  Austritts
aus  dem  Bundesgebiete  oder,  wenn  der  Austretende  sich