Full text : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

290

2.  zur  Festsetzung  von  Vertragsstrafen  bis  zu  20  M  bei  satzungswidrigem  Befischen
der  Schonreviere  oder  sonstigen  Zuwiderhandlungen  gegen  Beschlüsse  der  Genossenschaft,
welche  unter  der  Bestimmung  von  Vertragsstrafen  zu  Stande  gekommen  sind.

Nach  erfolgter  Wahl  der  Mitglieder  des  Schiedsgerichts  tritt  dieses  zur  Wahl  eines
Vorsitzenden  und  eines  Schriftführers  zusammen.

8  17.

Zu  den  Verhandlungen  des  Schiedsgerichts  sind  die  Beteiligten  mindestens  8  Tage
vor  dem  anberaumten  Termin  gegen  Nachweis  und  unter  Angabe  des  Streitgegenstandes
laden.
Dem  nicht  erschienenen  Genossen  ist  der  Beschluß  des  Schiedsgerichts  schriftlich  zu  eröffnen.
Eine  Beschwerde  gegen  den  Bescheid  des  Schiedsgerichts  ist  ausgeschlossen.

8  18.
Die  Genossen  sind  verpflichtet:
1.  für  die  entsprechende  Einsetzung  von  Fischbrut,  Jährlingen  oder  sonstigem  Besatz—
material  nach  Maßgabe  der  Genossenschaftsbeschlüsse  zu  sorgen;
2.  die  von  der  Genossenschaftsversammlung  festgesetzten  Beiträge  rechtzeitig  an  die  Genossenschaftskasse
  zu  entrichten;
3.  den  Anordnungen  der  Genossenschaft  hinsichtlich  der  Befischung  der  Genossenschaftsstrecke
  nachzukommen;
4.  sich  dem  Ausspruch  des  Schiedsgerichts  zu  unterwerfen  und  die  von  diesem  etwa
festgesetzten  Vertragsstrafen  zu  zahlen;
5.  dem  Vorsitzenden  den  Verkauf  oder  die  Verkaufsabsicht  eines  zur  Genossenschaft
gehörenden  Fischereirechtes  sofort  anzuzeigen.
Die  Genossen  sind  berechtigt,  den  Fischfang  nach  den  Beschlüssen  der  Genossenschaftsversammlung
  auszuüben  und  an  dem  Ertrag  der  Genossenschafts-Fischerei  nach  den  hierüber
festgesetzten  Bestimmungen  Anteil  zu  nehmen.

19.

Die  Satzung  kann  nur  durch  einen  Beschluß  der  Genossenschaftsversammlung  abgeändert
werden,  in  welcher  mindestens  ⅜  der  Genossenschaftsmitglieder  anwesend  sind.

Außerdem  ist  zu  jeder  Abänderung  der  Satzung  die  Genehmigung  der  Regierung,
Kammer  des  Innern,  erforderlich.