Contents : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIV. Das Staatsrecht des Großherzogtums Oldenburg. (14)

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leine  neuen  Steuern  und  kontrahierte  leine  Landes-  oder  Domänialschulden.  So  sand  auch  die
Verheißung  des  Art.  13  Bül.  im  Lande  selbst  wenig  Beachlung  und  die  an  die  Pariser  Julirevolution
  von  1830  anlnüpfende  Bewegung  schlug  in  Oldenburg  keine  Wellen.  Zu  den  wenigen  besonders
  cinsichtigen  Personen,  die  gleichwohl  auch  für  das  Großherzoglum  eine  Volksvertrelung
einführen  wollten,  zählte  vornehmlich  der  Landesherr  selbst.  Wie  der  Frh.  vom  Stein  den  Ausbau
Preußens  zu  einem  freiheitlichen  Staatswesen  mit  einer  Nationalrepräsentation  begonnen  hatte
mit  dem  Unterbau  der  Städteordnung,  ließ  der  Großherzog  auf  Grund  der  Vorarbeiten,  die  in
den  vorausgehenden  Jahren  gemacht  waren,  am  7.  Jannar  1832  eine  Land-Gemeinde-Ordnung
mit  dem  Beschlusse  publizieren,

„dem  Grundgesetze  über  die  landständische  Verfassung  die  Gemeinde-Ordnung  vorangehen
  zu  lassen,  durch  welche  die  Gemeinden  in  den  Stand  gesetzt  werden,  in  ihren  Angelegenheiten
  mil  freier  Selbsttätigkeit  zu  wirken  und  solche  durch  solbstgewählte  Vertreter
nach  bestimmten,  ihre  Rechte  und  Interessen  schützenden  Vorschrifien  unter  geseßlicher
Oberaussicht  besorgen  zu  lassen“.

Diese  Gemeindeordnung  enthielt  auch  schon  Normen,  nach  welchen  für  Angelegenheiten,  die
mehreren  Gemeinden  gemeinsam,  größere  Kommunalvertretungen  innerhalb  der  Aemter  und
Kreise  geschafsen  werden  sollten,  deren  Beschlüsse  aber  der  Genehmigung  der  Regierungsbehörde
bezw.  der  Bestäligung  des  Landesherrun  bedurften,  je  nachdem  sie  für  den  Amtsbezirk  oder  den
Kreis  Geltung  haben  sollten.  Bezeichnenderweise  waren  es  reaktionärc  Einflüsse  größerer  befreundeter
  Staaten,  die  den  weiteren  organischen  Ausbau  solcher  Selbstregierung  bis  zu  cinem  Parlamente
hemmten;  hatte  doch  der  Großherzog  schon  vollständige  Entwürse  einer  Verfassung  ausarbeiten
lassen  1).  Diese  Hindernisse  bescitigten  erst  die  Märzstürme  des  Jahres  1848.  Zunächst  wurde
ein  durch  Patent  vom  10.  März  1848  berufenes  Vorparlament  aus  gewählten  Abgeordneten  über
die  allgemeinen  Grundsätze  einer  konstitutionellen  Verfassung,  die  in  einer  Bekanntmachung  vom
18.  März  dem  Volle  mitgeteilt  worden  und  eine  Wahlordnung  für  den  zu  berusenden  Landtag  gehört,
  der  das  Verfassungswerk  im  einzelnen  mit  der  Krone  vereinbaren  sollte.  Darauf  trat
dieser  erste  Landtag  auf  Grund  des  Wahlgesetes  vom  209.  Juni  1848,  aus  35  Abgeordneten  bestehend,
  am  29.  August  1848  in  Oldenburg  zusammen,  und  es  gelang  den  beiden  gesetzgebenden
Faktoren,  sich  über  ein  Staatsgrundgeseß  zu  einigen,  das  am  18.  Februar  1849  publiziert  werden
konnte.  Diesc  erste  oldenburgische  Verfassung  entsprach  natürlich  dem  demokratischen  Geiste  ihres
Geburtsjahres.  Es  mutet  uns  heute  seltsam  an,  wenn  wir  z.  B.  in  Art.  18  daselbst  lesen:

„Einc  allgemeine  Volksbewaffuung  mit  freier  Wahl  der  Führer  soll  organisiert  werden
zur  Verteidigung  des  Vaterlandes,  sowie  zur  Aufrechterhaltung  der  inneren  Ordnung  und
Sicherbeit.“

Immerhin  hatte  man  der  historischen  Stellung  des  Fürstenhauses  innerhalb  des  Staates  wenigsiens
  insoweit  Rechnung  getragen,  als  der  Krone  ein  absolutes  Veto  bei  der  Gesotygebung  zugebilligt
  worden  war;  freilich  war  im  Landtag  das  fuspeniive  Veto  bloß  mit  4  Stimmen  Majorität
abgelehnt  worden.  Des  weileren  leille  die  Verfassung  vom  18.  Februar  1819  darin  die  Mängel
manchen  anderen  gleichzeitigen  Verfassungswerkes,  namentlich  des  preußischen,  daß  auch  hier  mehrfach
  nur  rein  programmatische  Sätze  ausgestellt  waren.  In  bezug  aus  die  Grundrechte  schlicht  sie
sich  inhaltlich  den  Beschlüssen  der  Frankfurter  Nationalversammlung  an.  So  war  man  durch  die
Weisheit  des  Fürsten  und  das  besonnene  Verlrauen  der  Untertkanen  auf  friedlichem  Wege  und  ohne
gewaltsame  Umwälzungen  mit  dem  Staatsschiff  in  lonstitutionelles  Fahrwasser  gelangt.  Schwieriger
  wic  die  Begründung  der  Verfassung  wurde  ihre  erste  Handhabung;  auf  den  ersten  vier  Landlagen,
  die  demjenigen  folgten,  der  die  Verfassung  vereinbart  hatte,  wollte  sich  keine  Einmütigkeit
der  Regierung  und  Volksvertrelung  einstellen,  und  die  Konflikte  zwischen  Kronc  und  Parlament
führten  zu  wiederholter  Auflösung  des  Landlags.  Allerdings  bestanden  die  Schwierigkeiten  nicht
in  der  Auslegung  der  Verfassung,  sondern  in  den  Gegensätzen  in  bezug  auf  die  deutsche  Frage.
Einmal  bestritt  der  Landtag  die  Noltwendigkeit,  einem  Gebote  der  Rocichsregierung  betressend
Stellung  cines  Reilerregimentes  Folge  zu  leisten,  andererseits  mißbilligte  das  Parlament  die  Beteiligung
  der  Regierung  an  den  Unionsbestrebungen  des  Dreikönigsbündnisses  vom  26.  Mai  1849,
dem  Oldenburg  unter  dem  13.  Juli  beigetreten  war.  Nachdem  dann  die  Bundesverfassung  wieder
in  anerkannic  Tätigkeit  getreten  war,  legte  sie  bekanntlich  den  Regierungen  durch  den  Beschluß
vom  23.  August  1851  die  Verpflichtung  auf,  die  Abänderung  derjenigen  Bestimmungen  ihrer  Verfassungen
  zu  bewirken,  dic  mit  den  Bundesgrundgesetzen  in  Widerspruch  standen.  Die  gleichzcilige

 

·L—M.

1)  Vgl.  G.  Jansen,  Zur  Vorgeschichte  des  oldenburgischen  Staalsgrundgesetzes,  im  Jahrbuch
  Bd.  2.