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leine neuen Steuern und kontrahierte leine Landes- oder Domänialschulden. So sand auch die
Verheißung des Art. 13 Bül. im Lande selbst wenig Beachlung und die an die Pariser Julirevolution
von 1830 anlnüpfende Bewegung schlug in Oldenburg keine Wellen. Zu den wenigen besonders
cinsichtigen Personen, die gleichwohl auch für das Großherzoglum eine Volksvertrelung
einführen wollten, zählte vornehmlich der Landesherr selbst. Wie der Frh. vom Stein den Ausbau
Preußens zu einem freiheitlichen Staatswesen mit einer Nationalrepräsentation begonnen hatte
mit dem Unterbau der Städteordnung, ließ der Großherzog auf Grund der Vorarbeiten, die in
den vorausgehenden Jahren gemacht waren, am 7. Jannar 1832 eine Land-Gemeinde-Ordnung
mit dem Beschlusse publizieren,
„dem Grundgesetze über die landständische Verfassung die Gemeinde-Ordnung vorangehen
zu lassen, durch welche die Gemeinden in den Stand gesetzt werden, in ihren Angelegenheiten
mil freier Selbsttätigkeit zu wirken und solche durch solbstgewählte Vertreter
nach bestimmten, ihre Rechte und Interessen schützenden Vorschrifien unter geseßlicher
Oberaussicht besorgen zu lassen“.
Diese Gemeindeordnung enthielt auch schon Normen, nach welchen für Angelegenheiten, die
mehreren Gemeinden gemeinsam, größere Kommunalvertretungen innerhalb der Aemter und
Kreise geschafsen werden sollten, deren Beschlüsse aber der Genehmigung der Regierungsbehörde
bezw. der Bestäligung des Landesherrun bedurften, je nachdem sie für den Amtsbezirk oder den
Kreis Geltung haben sollten. Bezeichnenderweise waren es reaktionärc Einflüsse größerer befreundeter
Staaten, die den weiteren organischen Ausbau solcher Selbstregierung bis zu cinem Parlamente
hemmten; hatte doch der Großherzog schon vollständige Entwürse einer Verfassung ausarbeiten
lassen 1). Diese Hindernisse bescitigten erst die Märzstürme des Jahres 1848. Zunächst wurde
ein durch Patent vom 10. März 1848 berufenes Vorparlament aus gewählten Abgeordneten über
die allgemeinen Grundsätze einer konstitutionellen Verfassung, die in einer Bekanntmachung vom
18. März dem Volle mitgeteilt worden und eine Wahlordnung für den zu berusenden Landtag gehört,
der das Verfassungswerk im einzelnen mit der Krone vereinbaren sollte. Darauf trat
dieser erste Landtag auf Grund des Wahlgesetes vom 209. Juni 1848, aus 35 Abgeordneten bestehend,
am 29. August 1848 in Oldenburg zusammen, und es gelang den beiden gesetzgebenden
Faktoren, sich über ein Staatsgrundgeseß zu einigen, das am 18. Februar 1849 publiziert werden
konnte. Diesc erste oldenburgische Verfassung entsprach natürlich dem demokratischen Geiste ihres
Geburtsjahres. Es mutet uns heute seltsam an, wenn wir z. B. in Art. 18 daselbst lesen:
„Einc allgemeine Volksbewaffuung mit freier Wahl der Führer soll organisiert werden
zur Verteidigung des Vaterlandes, sowie zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung und
Sicherbeit.“
Immerhin hatte man der historischen Stellung des Fürstenhauses innerhalb des Staates wenigsiens
insoweit Rechnung getragen, als der Krone ein absolutes Veto bei der Gesotygebung zugebilligt
worden war; freilich war im Landtag das fuspeniive Veto bloß mit 4 Stimmen Majorität
abgelehnt worden. Des weileren leille die Verfassung vom 18. Februar 1819 darin die Mängel
manchen anderen gleichzeitigen Verfassungswerkes, namentlich des preußischen, daß auch hier mehrfach
nur rein programmatische Sätze ausgestellt waren. In bezug aus die Grundrechte schlicht sie
sich inhaltlich den Beschlüssen der Frankfurter Nationalversammlung an. So war man durch die
Weisheit des Fürsten und das besonnene Verlrauen der Untertkanen auf friedlichem Wege und ohne
gewaltsame Umwälzungen mit dem Staatsschiff in lonstitutionelles Fahrwasser gelangt. Schwieriger
wic die Begründung der Verfassung wurde ihre erste Handhabung; auf den ersten vier Landlagen,
die demjenigen folgten, der die Verfassung vereinbart hatte, wollte sich keine Einmütigkeit
der Regierung und Volksvertrelung einstellen, und die Konflikte zwischen Kronc und Parlament
führten zu wiederholter Auflösung des Landlags. Allerdings bestanden die Schwierigkeiten nicht
in der Auslegung der Verfassung, sondern in den Gegensätzen in bezug auf die deutsche Frage.
Einmal bestritt der Landtag die Noltwendigkeit, einem Gebote der Rocichsregierung betressend
Stellung cines Reilerregimentes Folge zu leisten, andererseits mißbilligte das Parlament die Beteiligung
der Regierung an den Unionsbestrebungen des Dreikönigsbündnisses vom 26. Mai 1849,
dem Oldenburg unter dem 13. Juli beigetreten war. Nachdem dann die Bundesverfassung wieder
in anerkannic Tätigkeit getreten war, legte sie bekanntlich den Regierungen durch den Beschluß
vom 23. August 1851 die Verpflichtung auf, die Abänderung derjenigen Bestimmungen ihrer Verfassungen
zu bewirken, dic mit den Bundesgrundgesetzen in Widerspruch standen. Die gleichzcilige
·L—M.
1) Vgl. G. Jansen, Zur Vorgeschichte des oldenburgischen Staalsgrundgesetzes, im Jahrbuch
Bd. 2.