Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Fehlerhaftigleit

§  Gebäudes  oder  des  Werkes  ein  Mensch
getötet,  der  Körper  oder  die  Gesundheit
  eines  Menschen  verletzt  oder  eine

Sache  beschädigt,  so  ist  der  Besitzer

des  Grundstücks,  sofern  der  Einsturz

oder  die  Ablösung  die  Folge  fehlerhafter

  Errichtung  oder  mangelhafter

Unterhaltung  ist,  verpflichtet,  dem  Verletzten
  den  daraus  entstehenden  Schaden

zu  ersetzen.  Die  Ersatzpflicht  tritt
nicht  ein,  wenn  der  Besitzer  zum
Zwecke  der  Abwendung  der  Gefahr
die  im  Verkehr  erforderliche  Sorgfalt
beobachtet  hat.  837,  838,  840.
537  Miiete  s.  Fehlen  —  Miete.
Feiertag  s.  auch  Sonntag,  Tag,
Werktag.
Frist.
193  Ist  an  einem  bestimmten  Tage  oder
innerhalb  einer  Frist  eine  Willenserklärung
  abzugeben,  oder  eine  Leistung

zu  bewirken  und  fällt  der  bestimmte

Tag  oder  der  letzte  Tag  der  Frist  auf
einen  Sonntag  oder  einen  am  Erklärungs=
  oder  Leistungsorte  staatlich
anerkannten  a.  F.,  so  tritt  an  die
Stelle  des  Sonntags  oder  des  F.  der

nächstfolgende  Werktag.  186.
Feind.
Art.  Einführungsgesetz.
72  Die  Vorschriften  des  §  44  des

Reichs-Militärg.  vom  2.  Mai  1874
(Reichs-Gesetzbl.  S.  45)  finden  entsprechende
  Anwendung  auf  Personen,
die  zur  Besatzung  eines  in  Dienst  gestellten
  Schiffes  der  Kaiserlichen  Marine

gehören,  solange  das  Schiff  sich  außerhalb
  eines  inländischen  Hafens  befindet
  oder  die  Personen  als  Kriegsgefangene
  oder  Geißeln  in  der  Gewalt
des  F.  sind,  ingleichen  auf  andere  an
Bord  eines  solchen  Schiffes  genommene
Personen,  solange  das  Schiff  sich  außerhalb
  eines  inländischen  Hafens  befindet

19

 

1567

—  Fernsprecher

Art.  und  die  Personen  an  Bord  sind.  Die
Frist,  mit  deren  Ablaufe  die  letztwillige
Verfügung  ihre  Gültigkeit  verliert,  beginnt
  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem
das  Schiff  in  einen  inländischen  Hafen
zurückkehrt  oder  der  Verfügende  aufhört,
  zu  dem  Schiffe  zu  gehören  oder
als  Kriegsgefangener  oder  als  Geißel
aus  der  Gewalt  des  F.  entlassen
wird.  Den  Schiffen  stehen  die
sonstigen  Fahrzeuge  der  Kaiserlichen
Marine  gleich.

Feldwebel.

Einführungsgesetz.
Aufhebung  des  §  8  Abs.  2  des  G.
betreffend  die  Fürsorge  für  die  Witwen
und  Waisen  der  Personen  des  Soldatenstandes,
  des  Reichsheeres  und  der
Kaiserlichen  Marine  vom  F.  abwärts,
vom  13.  Juni  1895.  S.  E.G.  —
E.G.

51

Pernhaltung.
Ehescheidung.

Bösliche  Verlassung  liegt  vor:

1.

2.  wenn  sich  ein  Ehegatte  ein  Jahr
lang  gegen  den  Willen  des  anderen
Ehegatten  in  böslicher  Absicht  von
der  häuslichen  Gemeinschaft  fern
gehalten  hat  und  die  Voraussetzungen
  für  die  öffentliche  Zustellung
  seit  Jahresfrist  gegen  ihn
bestanden  haben.  1564,  1570,

1571,  1574.

Art.
20  Einführungsgesetz  s.  Ehescheidung

§r  1567.

2335
1635

Pflichtteil  s.  Ehescheidung  1567.
Verwandtschaft  s.  Ehescheidung
9L  1567.

Fernsprecher.

Vertrag.
147  Der  einem  Anwesenden  gemachte  An-Or-