Fehlerhaftigleit
§ Gebäudes oder des Werkes ein Mensch
getötet, der Körper oder die Gesundheit
eines Menschen verletzt oder eine
Sache beschädigt, so ist der Besitzer
des Grundstücks, sofern der Einsturz
oder die Ablösung die Folge fehlerhafter
Errichtung oder mangelhafter
Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten
den daraus entstehenden Schaden
zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt
nicht ein, wenn der Besitzer zum
Zwecke der Abwendung der Gefahr
die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
beobachtet hat. 837, 838, 840.
537 Miiete s. Fehlen — Miete.
Feiertag s. auch Sonntag, Tag,
Werktag.
Frist.
193 Ist an einem bestimmten Tage oder
innerhalb einer Frist eine Willenserklärung
abzugeben, oder eine Leistung
zu bewirken und fällt der bestimmte
Tag oder der letzte Tag der Frist auf
einen Sonntag oder einen am Erklärungs=
oder Leistungsorte staatlich
anerkannten a. F., so tritt an die
Stelle des Sonntags oder des F. der
nächstfolgende Werktag. 186.
Feind.
Art. Einführungsgesetz.
72 Die Vorschriften des § 44 des
Reichs-Militärg. vom 2. Mai 1874
(Reichs-Gesetzbl. S. 45) finden entsprechende
Anwendung auf Personen,
die zur Besatzung eines in Dienst gestellten
Schiffes der Kaiserlichen Marine
gehören, solange das Schiff sich außerhalb
eines inländischen Hafens befindet
oder die Personen als Kriegsgefangene
oder Geißeln in der Gewalt
des F. sind, ingleichen auf andere an
Bord eines solchen Schiffes genommene
Personen, solange das Schiff sich außerhalb
eines inländischen Hafens befindet
19
1567
— Fernsprecher
Art. und die Personen an Bord sind. Die
Frist, mit deren Ablaufe die letztwillige
Verfügung ihre Gültigkeit verliert, beginnt
mit dem Zeitpunkt, in welchem
das Schiff in einen inländischen Hafen
zurückkehrt oder der Verfügende aufhört,
zu dem Schiffe zu gehören oder
als Kriegsgefangener oder als Geißel
aus der Gewalt des F. entlassen
wird. Den Schiffen stehen die
sonstigen Fahrzeuge der Kaiserlichen
Marine gleich.
Feldwebel.
Einführungsgesetz.
Aufhebung des § 8 Abs. 2 des G.
betreffend die Fürsorge für die Witwen
und Waisen der Personen des Soldatenstandes,
des Reichsheeres und der
Kaiserlichen Marine vom F. abwärts,
vom 13. Juni 1895. S. E.G. —
E.G.
51
Pernhaltung.
Ehescheidung.
Bösliche Verlassung liegt vor:
1.
2. wenn sich ein Ehegatte ein Jahr
lang gegen den Willen des anderen
Ehegatten in böslicher Absicht von
der häuslichen Gemeinschaft fern
gehalten hat und die Voraussetzungen
für die öffentliche Zustellung
seit Jahresfrist gegen ihn
bestanden haben. 1564, 1570,
1571, 1574.
Art.
20 Einführungsgesetz s. Ehescheidung
§r 1567.
2335
1635
Pflichtteil s. Ehescheidung 1567.
Verwandtschaft s. Ehescheidung
9L 1567.
Fernsprecher.
Vertrag.
147 Der einem Anwesenden gemachte An-Or-