Full text : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Alvphahẽtisches  Regilter
aun

neunzehnten  Bande  der  Blatter  für
Rechtsanwendung.

CDie  mit  7  bezeichneten.  Seitenzahlen  beziehen  sich  auf  bir-  zu  blesem
  Jahrgange  erschienenen  Ergänzungäblätter.).

Sele
Abtehun  ng  sönnitiicher  itglieder  eines  unterhuchungs-  *1.
ichtes.  *45
Abld  fungsgefeb:  der  nrt.  6  desseiben  ist  auf  Neichmisse.
welchem.  aus  den  Gemelndeverband  Bezug  haben,  nicht«  an-  gern
Mr  Obligatsoyen-  deren  Deponirung  58
Abrechnung:  Einrede  der  Zahlung  eines  *'  durch
Abrechnung  *  114
Abrechnungssaldo:  dessen  Einklagung  205

Abschluß:  auf  vorgängige  Waaren-Offert  .  401
Acccptante:  zur  Erhaltung  des  Wechselrechtes  gegen  denselben
  bebdarf.  eb  weder  einer  s—“  noch  eineß  Pro-  E
testes  101
Aciio  emt  beren  Verjährungszeit  zur  Geitendmachung  *
von  Forbcrungen,  welche  auch  nach  dem  äbllit.  Editte  begründet
  sind  31
Aciio  nogatorin:  Beweislast  (bayr.  Mecht)  .  255

Aciio  Paulinna:  gegen  Hyp.-Bestellucg  296

Adelige:  deren  Gerichtöstand  bei  diuglichen  Klagen“  1656

Abhäsion:  Verufungösumme  bei  demeinschaftlicher  mehre-  ."
rer  Gantgläubiger  60.

Fälle  unzulässiger  Adhäsion  wegen  Mangels  der  Konnexität  101,28
Aedilitisches  Edikk:  bezieht  sich  nicht  auf  den  Fall,  wenn
vertragsmäßig  bedungenc  Nebensachen  fehlen  (bayr.  u.
gem.  Necht)  egr
Tempus  ulile  uczüglich.  ber  Verjährung  bei  Tem  oral-CD  ----Klagen,
  inöbesondere  den  Klagen  aus.  dem  äbllit.  ditte  28
S.  auch  actio  omti.  4  *
Alter  der  Immemorlal-Zeugen  *  192
Amtöehrenbeleidigung:  an  Horpgthilsen“  .