Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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Abgabesatze  herstellen  dürfen  (das  Kontingent),  neu  bemessen.  Die  Neukontingentirung
erfolgt  im  Laufe  des  letzten  Jahres  der  jeweiligen  fünfjährigen  Periode  für  die
folgenden  fünf  Betriebsjahre  nach  folgenden  Grundsätzen:

a)  Regelmäßiges  Verfahren.

Die  bisher  betheiligten  Brennereien  werden  nach  Maßgabe  der  in
den  vorhergehenden  fünf  Betriebsjahren  durchschnittlich  zum  niedrigeren
Abgabesatze  hergestellten  Alkoholmengen  weiter  betheiligt.  Bei  Brennereien,
die  in  einem  oder  mehreren  der  fünf  Jahre  das  Kontingent  überhaupt
nicht  oder  nicht  vollständig  herstellen,  wird  für  diese  Jahre  gleichwohl
die  volle  Kontingentsmenge  als  hergestellt  angenommen,  wenn  wenigstens
in  einem  der  fünf  Jahre  das  Kontingent  vollständig  hergestellt  worden
ist.  In  Abfindungsbrennereien  (§.  13)  werden  die  Kontingente  auch
dann  als  hergestellt  angenommen,  wenn  dieselben  in  der  Kontingentsperiode
  überhaupt  nicht  oder  nicht  vollständig  hergestellt  worden  sind.

b)  Kontingentsminderung  beim  Betriebswechsel.

Die  für  die  einzelne  Brennerei  bei  der  Neukontingentirung  in  Rechnung

zu  stellende  Alkoholmenge  wird,

1.  wenn  eine  dickmaischende  Getreidebrennerei  während  der  letzten  fünf
Betriebsjahre  zur  Hefenerzeugung  übergegangen  ist,  um  drei
Siebentel,

2.  wenn  eine  Brennerei,  die  zuvor  andere  Stoffe  als  Getreide  verarbeitet
  hat,  in  dieser  Zeit  zur  Hefenerzeugung  übergegangen  ist,
um  die  Hälfte,  und  wenn  sie  zur  Getreideverarbeitung  ohne  Hefenerzeugung
  übergegangen  ist,  um  ein  Achtel

gekürzt.  Ist  der  Uebergang  nur  ein  theilweiser  gewesen,  so  erfolgt
Kürzung  zu  einem  entsprechenden  Theile.  Bei  Wiederholung  eines
Betriebswechsels  derselben  Art  findet  eine  erneute  Kürzung  nur  insoweit
statt,  als  die  Aenderung  der  Betriebsart  bei  der  früheren  Kürzung  noch
nicht  berücksichtigt  ist.

c)  Neuveranlagung  zum  Kontingent.

Die  Neuveranlagung  zum  Kontingent  findet  statt:

1.  für  die  bis  zum  Beginne  des  letzten  Jahres  der  jeweiligen  Kontingentsperiode
  neu  entstandenen  und  betriebsfähig  hergerichteten
landwirthschaftlichen  und  Materialbrennereien,

2.  für  diejenigen  bisher  betheiligten  landwirthschaftlichen  Brennereien,
deren  wirthschaftliche  Lage  durch  Verringerung  oder  Vergrößerung
der  regelmäßig  beackerten  oder  sonst  landwirthschaftlich  genutzten
Fläche  während  der  letzten  fünf  Betriebsjahre  eine  wesentliche  Veränderung
  erfahren  hat,

3.  für  diejenigen  landwirthschaftlichen  Brennereien,  welche  als  dick
maischende  Getreide-  oder  als  Hefebrennereien  am  Kontingent
betheiligt  waren  und  im  Laufe  der  vorhergehenden  fünf  Jahre