Volltext : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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kenntniß  von  dem  kompetenten  Gerichte  (5.  12  dieser  Verordnung)  zugestellt  worden
  ist.
8.  4.
In  die  zweite  Rubrik  des  fuͤr  eine  Genossenschaft  zenim  Follums  sind:
1)  wenn  die  betreffende  Genossenschaft  eine  Actiengesellschaft  ist
u.  die  allgemeine  Bemerkung,  daß  die  Actieninhaber  Magleher  der  Genossenschaft
  sind,
b.  die  Zahl  und  der  Betrag  der  Actien  oder  Actien-Antheile;

2)  bei  einer  Genossenschaft,  die  nicht  Actiengesellschaft  ist,  dafern  der  Gesellschaftsvertag
  die  Aufbringung  eines  bestimmten  Gesellschaftskapitals  vorschreibt,  dessen  Höhe,
und,  wenn  den  Genossenschaftern  im  Gesellschaftsvertrage  die  Bildung  von  Stammantheilen
  oder  sonstige  tegelmͤßige  Geldbeiträge  auferlegt  sind,  eine  darauf  hinweisende
allgemeine  Bemerkun

3)  etwaige  Mänderungen  des  Gesellschaftsvertrags  hinsichtlich  der  erwähnten  Verbältnisse


einzutragen.
8.  5.
In  die  dritte  Rubrik  des  für  eine  Genossenschaft  bestimmten  Foliums  find  einzutragen


die  jewelligen  Mitglieder  des  Vorstandes  der  Genossenschaft,  ingleichen  interimistische
  Stellvertreter  eines  oder  mehrerer  Vorstandsmitglieder  (§§.  18,  23,  Absatz  1
und  2  des  Bundesgesetzes);

2)  die  nach  der  Auflösung  der  Genossenschaft  eintretenden  Liquidatoren,  das  Austreten
  eines  Liquidators  oder  das  Erlöschen  der  Vollmacht  eines  solchen  (6.  41  des
Bundesgesetzes).

Ist  in  dem  Gesellschaftsvertrage  eine  Form  bestimmt,  in  welcher  der  Vorstand  der
Genossenschaft  seine  Willenserklärung  kund  giebt  und  für  die  Genossenschaft  zeichnet,  so
ist  auch  diese  Bestimmung  in  der  dritten  Rubrik  einzutragen  (S.  4,  Schlußsatz  des
Bundesgesetzes).

8.  6.

Die  Firma  einer  Genossenschaft,  deren  Gesellschaftsvertrag  den  Bestimmungen  des
Bundesgesetzes  vom  4.  Juli  1868  nicht  entspricht,  darf  —  auch  wenn  die  Genossenschaft
  sonst  (z.  B.  als  Handelsgesellschaft  mit  beschränkter  Haftpflicht  ihrer  Mitglieder)
in  das  Handelsregister  einzutragen  ist  —  die  zusätliche  Bezeichnung:  „eingetragene

Genossenschaft“  nicht  erhalten.
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