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kenntniß von dem kompetenten Gerichte (5. 12 dieser Verordnung) zugestellt worden
ist.
8. 4.
In die zweite Rubrik des fuͤr eine Genossenschaft zenim Follums sind:
1) wenn die betreffende Genossenschaft eine Actiengesellschaft ist
u. die allgemeine Bemerkung, daß die Actieninhaber Magleher der Genossenschaft
sind,
b. die Zahl und der Betrag der Actien oder Actien-Antheile;
2) bei einer Genossenschaft, die nicht Actiengesellschaft ist, dafern der Gesellschaftsvertag
die Aufbringung eines bestimmten Gesellschaftskapitals vorschreibt, dessen Höhe,
und, wenn den Genossenschaftern im Gesellschaftsvertrage die Bildung von Stammantheilen
oder sonstige tegelmͤßige Geldbeiträge auferlegt sind, eine darauf hinweisende
allgemeine Bemerkun
3) etwaige Mänderungen des Gesellschaftsvertrags hinsichtlich der erwähnten Verbältnisse
einzutragen.
8. 5.
In die dritte Rubrik des für eine Genossenschaft bestimmten Foliums find einzutragen
die jewelligen Mitglieder des Vorstandes der Genossenschaft, ingleichen interimistische
Stellvertreter eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder (§§. 18, 23, Absatz 1
und 2 des Bundesgesetzes);
2) die nach der Auflösung der Genossenschaft eintretenden Liquidatoren, das Austreten
eines Liquidators oder das Erlöschen der Vollmacht eines solchen (6. 41 des
Bundesgesetzes).
Ist in dem Gesellschaftsvertrage eine Form bestimmt, in welcher der Vorstand der
Genossenschaft seine Willenserklärung kund giebt und für die Genossenschaft zeichnet, so
ist auch diese Bestimmung in der dritten Rubrik einzutragen (S. 4, Schlußsatz des
Bundesgesetzes).
8. 6.
Die Firma einer Genossenschaft, deren Gesellschaftsvertrag den Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 4. Juli 1868 nicht entspricht, darf — auch wenn die Genossenschaft
sonst (z. B. als Handelsgesellschaft mit beschränkter Haftpflicht ihrer Mitglieder)
in das Handelsregister einzutragen ist — die zusätliche Bezeichnung: „eingetragene
Genossenschaft“ nicht erhalten.
66.