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bleme der Zeit auffaßte und löste, die Sympathien weiter
Kreise für sich gewonnen1) und manche Bausteine für
die spätere Gesetzgebung geliefert. Diese Erfahrungen
werden bei späterer Schaffung des in Aussicht genommenen
Reichsgesetzes (Art. 68), dessen Inangriffnahme
nach dem Kriege zu erwarten ist 2), entsprechend zu verwerten
sein.
Die für das Handeln des Militärbefeblshabers geforderte
»Ellenbogenfreiheit«3) schließt aber nicht aus,
— und darin liegt eine Gefahr der Überspannung der
Forderung — daß die Grenzen der Bewegungsfreiheit des
Militärbefehlshabers angemessen festgelegt werden und so
dem durchaus berechtigten Bedürfnis nach Rechtssicherheit
Rechnung getragen wird,
Der Ansicht4), die überhaupt einen Belagerungszustand
für überflüssig hält und demgemäß auch ein Gesetz, das
diesen regelt, kann ich nicht beipflichten. Deutlicher,
als diese große Zeit es tut, kann wohl die Notwendigkeit
eines Ausnahmezustandes nicht gemacht werden. Wie
sähe es nicht allein im politischen Leben, sondern auch
im wirtschaftlichen Leben wohl aus, wenn nicht die
Militärdiktatur, wie Laband mit Recht den Belagerungszustand
nennt, dagewesen wäre und mit energischer und
fester Hand die dem Gemeinwesen drohenden Gefahren
schnell abgewehrt hätte? Nur eine Gewalt, die losgelöst
von den in normalen Zeiten erforderlichen Fesseln erscheint,
vermag aber so tätig zu werden.
1) Schiffer, Neues Kriegsnotrecht, DJZ. 1915 S. 240.
2) Vgl. d. Verhandlungen im pr. Abgeordnetenhaus v. Januar
1915, DJZ. 1915, S. 281.
3) Adam a.a.0. S. 503.
4) Vgl. die Verhandlungen des Reichstages, Januar 1916.