Contents : Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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bleme  der  Zeit  auffaßte  und  löste,  die  Sympathien  weiter
Kreise  für  sich  gewonnen1)  und  manche  Bausteine  für
die  spätere  Gesetzgebung  geliefert.  Diese  Erfahrungen
werden  bei  späterer  Schaffung  des  in  Aussicht  genommenen
  Reichsgesetzes  (Art.  68),  dessen  Inangriffnahme
nach  dem  Kriege  zu  erwarten  ist 2),  entsprechend  zu  verwerten
  sein.

Die  für  das  Handeln  des  Militärbefeblshabers  geforderte
  »Ellenbogenfreiheit«3)  schließt  aber  nicht  aus,
—  und  darin  liegt  eine  Gefahr  der  Überspannung  der
Forderung  —  daß  die  Grenzen  der  Bewegungsfreiheit  des
Militärbefehlshabers  angemessen  festgelegt  werden  und  so
dem  durchaus  berechtigten  Bedürfnis  nach  Rechtssicherheit
  Rechnung  getragen  wird,

Der  Ansicht4),  die  überhaupt  einen  Belagerungszustand
für  überflüssig  hält  und  demgemäß  auch  ein  Gesetz,  das
diesen  regelt,  kann  ich  nicht  beipflichten.  Deutlicher,
als  diese  große  Zeit  es  tut,  kann  wohl  die  Notwendigkeit
eines  Ausnahmezustandes  nicht  gemacht  werden.  Wie
sähe  es  nicht  allein  im  politischen  Leben,  sondern  auch
im  wirtschaftlichen  Leben  wohl  aus,  wenn  nicht  die
Militärdiktatur,  wie  Laband  mit  Recht  den  Belagerungszustand
  nennt,  dagewesen  wäre  und  mit  energischer  und
fester  Hand  die  dem  Gemeinwesen  drohenden  Gefahren
schnell  abgewehrt  hätte?  Nur  eine  Gewalt,  die  losgelöst
von  den  in  normalen  Zeiten  erforderlichen  Fesseln  erscheint,
  vermag  aber  so  tätig  zu  werden.

 

1)  Schiffer,  Neues  Kriegsnotrecht,  DJZ.  1915  S.  240.

2)  Vgl.  d.  Verhandlungen  im  pr.  Abgeordnetenhaus  v.  Januar
1915,  DJZ.  1915,  S.  281.

3)  Adam  a.a.0.  S.  503.

4)  Vgl.  die  Verhandlungen  des  Reichstages,  Januar  1916.