Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Nr.  8.  1918.

„Für  Stuten  „kleiner  Züchter“  im  Sinne  der  Bekanntmachung
  vom  30.  Januar  1874,  welche  zu  einem  bestimmten  Hengst
gekört  sind,  beträgt  das  Deckgeld  3  M  weniger,  und  für  Stuten,  eingetragen
  in  das  Mecklenbucg-Schwerinsche  Gestütbuch  für  edle  Pferde,
5  M  weniger;  gegebenenfalls  werden  beide  Ermäßigungen  zusammengerechnet.“


Schwerin,  den  8.  Januar  1918.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Finanzministerium.
v.  Blücher.