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Nr. 8. 1918.
„Für Stuten „kleiner Züchter“ im Sinne der Bekanntmachung
vom 30. Januar 1874, welche zu einem bestimmten Hengst
gekört sind, beträgt das Deckgeld 3 M weniger, und für Stuten, eingetragen
in das Mecklenbucg-Schwerinsche Gestütbuch für edle Pferde,
5 M weniger; gegebenenfalls werden beide Ermäßigungen zusammengerechnet.“
Schwerin, den 8. Januar 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Finanzministerium.
v. Blücher.