Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr.  33.  471

werden  können.  Dabei  ist  tunlichst  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  die  Reihenfolge  der
der  Berechnung  usw.  zu  Grunde  gelegten  Jahre  für  aufeinanderfolgende  Veranlagungsperioden
  nicht  unterbrochen  wird.  Die  Berücksichtigung  eines  willkürlichen  Wechsels  im
Rechnungsjahre  kann  jedoch  der  Steuerpflichtige  nicht  verlangen.

VDie  Benützung  der  Ergebnisse  der  Vergangenheit  für  Schlußfolgerungen  auf  die  Ergebnisse
des  Steuerjahrs  setzt  voraus,  daß  keine  Anderungen  im  Zustande  der  Einkommensquellen  eingetreten
  sind,  die  die  Höhe  der  Einkünfte  hieraus  wesentlich  beeinflussen,  z.  B.  erhebliche  Erweiterungen
  oder  Einschränkungen  der  Fabrikationsanlagen,  Errichtung  oder  Aufhebung  größerer  Zweigbetriebe
  usp.  Nicht  in  Betracht  kommen  Veränderungen  der  allgemeinen  Konjunktur,  der
Verkehrs=  oder  Preisverhältnisse  und  andere  derartige  Erscheinungen  des  Wirtschaftslebens.

VI  Wenn  die  einzelne  Einkommensgquelle  solcher  Einkünfte  (Abs.  III)  für  den  Steuerpflichtigen
  noch  nicht  so  lange  besteht  oder  wenn  so  wesentliche  Anderungen  (Abs.  V)  eingetreten
sind,  daß  Ergebnisse  eines  unmittelbar  vorausgegangenen  Jahres  nicht  zu  Grunde  gelegt
werden  können,  so  ist  das  mutmaßliche  Jahresergebnis  anzusetzen,  d.  h.  es  hat  Schätzung
jener  Jahreseinkünfte  einzutreten,  die  voraussichtlich  aus  der  Einkommensquelle  im  Steuerjahr
  anfallen  werden.  Für  diese  Schätzung  können  die  bis  zur  Zeit  der  Veranlagung
bekannt  gewordenen  Erträge  der  Quelle  oder  die  Vergleichung  mit  den  früheren  Erträgen
oder  mit  den  Erträgen  gleichartiger  Quellen  anderer  Steuerpflichtiger  einen  Anhalt  bieten;
im  übrigen  gelten  hierfür  die  allgemeinen  Schätzungsgrundsätze  (Art.  45  Abs.  1  Schlußsatz).

VI  Die  gleichen  Grundsätze  finden  vorbehaltlich  der  Vorschrift  des  Art.  10  Abs.  VII  auch
auf  die  Berechnung  der  Betriebsausgaben  (Art.  11,  12  Abs.  1)  entsprechende  Anwendung.
Wenn  also  z.  B.  für  die  Einkünfte  (Roherträge)  die  Ergebnisse  des  unmittelbar  vorausgegangenen
  Betriebsjahrs  maßgebend  sind,  so  gilt  dies  auch  für  die  abzusetzenden  Betriebsausgaben.
  Durch  den  Vorbehalt  im  Art.  10  Absl.  VI  ist  bezweckt,  daß  für  solche  Schuldzinsen,
  die  zwar  nach  der  Art  der  Schuld  Betriebsausgaben  wären,  die  aber  unter  den
allgemeinen  Schuldzinsen  am  Einkommen  abgesetzt  werden  (Art.  12  Abs.  II  Ziff.  1,  §§  18
Abs.  III,  19  Abs.  Il),  nicht  Art.  10  Abs.  IV,  sondern  Art.  10  Abs.  VII  Anwendung  zu
finden  hat  (§  19  Abs.  I).

VuI  Die  an  den  gesamten  Reineinkünften  (Einkommen)  abziehbaren  Verbrauchsausgaben
(Art.  12  Abs.  II),  darunter  insbesondere  Schuldzinsen  und  Lasten,  sind  nicht  nach  dem  Anfall
in  dem  für  nicht  feststehende  (schwankende)  Einkünfte  maßgebenden  Zeitabschnitte,  sondern  nach
ihrem  Stande  am  1.  Oktober  des  Steuervorjahrs  oder  bei  Beginn  der  Steuerpflicht  für  das
Steuerjahr  zu  berechnen  und  zum  Abzuge  zuzulassen.  Solche  Leistungen  des  Steuerpflichtigen
können  demnach  mit  dem  Betrag  abgesetzt  werden,  den  der  Pflichtige  nach  dem  Stande
seiner  Verpflichtungen  am  1.  Oktober  des  Steuervorjahrs  oder  bei  Beginn  der  Steuerpflicht
  im  Steuerjahre  schuldet.  Schuldet  der  Steuerpflichtige  z.  B.  nur  nar  für  die