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Regierung vom 20. Juni 1894 veröfsentlichten „Normativbestimmungen
über Veräußerung und Verpachtung des domänenörarischen
landwirtschastlich genutzten Grundbesitzes“ niedergelegt.
( ayern widmet man der Kultivicrung der Gemeindegründ.
besondere Aufmerksamkeit. Das Staatsministerium des
Innern hat den Gemeinden zu diesem Zweck durch die Landeskultur-Rentenanstalt
Mittel als Darlehn ohne jegliche Sicherheit
zur Verfügung gestellt, unterstützt auch in wirtschaftlich besonders
wichtigen Fällen die Kultivierung durch staatliche Mittel. Das
Ministerium hat die zuständigen Behörden, die kulturtechnischen
Bureaus und die landwirtschaftlichen Wanderlehrer angewiesen,
die einer Melioration fähigen Gemeindegründe sestzustellen und
zu ihrer Kultivierung anzuregen.
Wenn nun ein Land wie Baden, das sich noch eines so guten
Bestandes an Allmenden rühmen kann, sich nicht nur mit der Erhaltung
des Vorhandenen begnügt, sondern mit allem Fleiß auf
die Vermehrung desselben bedacht ist, wicviel mehr dürste dann
vor allem die preußische Regierung Urfache haben, eine soziale
Erneuerung in dieser Richtung ungesäumt eintreten zu lassen!
Der soziale und volkstümliche Schaden, den man mit der Zerstörung
der althergebrachten Allmenden angerichtet hat, wird ja
niemals mehr völlig geheilt werden können, eben weil der alte mit
dem Volkstum so innig verwachsene Bestand wohl meist unwiederbringlich
dahin ist; allein es läßt sich doch wenigstens die rein
materielle Einbuße, die der ländliche Arbeiterstand mit der Vernichtung
der Allmende erlitten hat, nach dem Beispiele Badens
ausgleichen, indem man jeder Gemeinde einen unveräußerlichen,
gesetzlich vor jadem Privaterwerb geschützten Bestand an Allmenden
zurückgibt. Es kann denn auch berichtet werden, daß die preußische
Regierung bereits Versuche in dieser Richtung gemacht hat: Sie
bot verschiedenen Gemeinden Domanialstücke zum Verkauf an,
unter der Bedingung, daß sie an kleine Leute verpachtet werden
müßten; es sollte durch diese Bedingung der freien Bewegung, bei
der die Großen die Kleinen auspachten, eine Schranke gesteckt
werden. Die Gemeinden hatten aber so wenig Einsicht in die
soziale Bedeutung, daß sie das Angebot einsach ausschlugen.
Die Königliche Ansiedelungs-Kommission für Posen und
Westvreußen pflegt bei jeder Gemeindebildung durchschnittlich
5 Prozent des gesamten Areals für Gemeindezwecke auszulegen.
Ein wichtiges Vorbild für die innere Kolonisation! Auch die
Generalkommissionen sorgen nach Möglichkeit dafür, daß die auf
Grund des Rentengutsgesetzes gebildeten neuen Gemeinden einen
ausreichenden Gemeindebesitz (Allmende) erhalten; doch können sie
mangels entsprechender gesetzlichen Bestimmungen hier nicht so
durchgreifend wirken, wie es zu wünschen wäre. Schlimm ist es.
daß bei allen weiteren privaten Kolonisationen die Willkür schalten
und walten dars. Natürlich haben die Güterschlächter, die ein
Gut kaufen, um durch die Zerstückelung desselben ein gutes Ge-