Full text : Wegweiser für Ländliche Wohlfahrts- und Heimatpflege.

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Regierung  vom  20.  Juni  1894  veröfsentlichten  „Normativbestimmungen
  über  Veräußerung  und  Verpachtung  des  domänenörarischen
  landwirtschastlich  genutzten  Grundbesitzes“  niedergelegt.

(  ayern  widmet  man  der  Kultivicrung  der  Gemeindegründ.
  besondere  Aufmerksamkeit.  Das  Staatsministerium  des
Innern  hat  den  Gemeinden  zu  diesem  Zweck  durch  die  Landeskultur-Rentenanstalt
  Mittel  als  Darlehn  ohne  jegliche  Sicherheit
zur  Verfügung  gestellt,  unterstützt  auch  in  wirtschaftlich  besonders
wichtigen  Fällen  die  Kultivierung  durch  staatliche  Mittel.  Das
Ministerium  hat  die  zuständigen  Behörden,  die  kulturtechnischen
Bureaus  und  die  landwirtschaftlichen  Wanderlehrer  angewiesen,
die  einer  Melioration  fähigen  Gemeindegründe  sestzustellen  und
zu  ihrer  Kultivierung  anzuregen.

Wenn  nun  ein  Land  wie  Baden,  das  sich  noch  eines  so  guten
Bestandes  an  Allmenden  rühmen  kann,  sich  nicht  nur  mit  der  Erhaltung
  des  Vorhandenen  begnügt,  sondern  mit  allem  Fleiß  auf
die  Vermehrung  desselben  bedacht  ist,  wicviel  mehr  dürste  dann
vor  allem  die  preußische  Regierung  Urfache  haben,  eine  soziale
Erneuerung  in  dieser  Richtung  ungesäumt  eintreten  zu  lassen!
Der  soziale  und  volkstümliche  Schaden,  den  man  mit  der  Zerstörung
  der  althergebrachten  Allmenden  angerichtet  hat,  wird  ja
niemals  mehr  völlig  geheilt  werden  können,  eben  weil  der  alte  mit
dem  Volkstum  so  innig  verwachsene  Bestand  wohl  meist  unwiederbringlich
  dahin  ist;  allein  es  läßt  sich  doch  wenigstens  die  rein
materielle  Einbuße,  die  der  ländliche  Arbeiterstand  mit  der  Vernichtung
  der  Allmende  erlitten  hat,  nach  dem  Beispiele  Badens
ausgleichen,  indem  man  jeder  Gemeinde  einen  unveräußerlichen,
gesetzlich  vor  jadem  Privaterwerb  geschützten  Bestand  an  Allmenden
zurückgibt.  Es  kann  denn  auch  berichtet  werden,  daß  die  preußische
Regierung  bereits  Versuche  in  dieser  Richtung  gemacht  hat:  Sie
bot  verschiedenen  Gemeinden  Domanialstücke  zum  Verkauf  an,
unter  der  Bedingung,  daß  sie  an  kleine  Leute  verpachtet  werden
müßten;  es  sollte  durch  diese  Bedingung  der  freien  Bewegung,  bei
der  die  Großen  die  Kleinen  auspachten,  eine  Schranke  gesteckt
werden.  Die  Gemeinden  hatten  aber  so  wenig  Einsicht  in  die
soziale  Bedeutung,  daß  sie  das  Angebot  einsach  ausschlugen.

Die  Königliche  Ansiedelungs-Kommission  für  Posen  und
Westvreußen  pflegt  bei  jeder  Gemeindebildung  durchschnittlich
5  Prozent  des  gesamten  Areals  für  Gemeindezwecke  auszulegen.
Ein  wichtiges  Vorbild  für  die  innere  Kolonisation!  Auch  die
Generalkommissionen  sorgen  nach  Möglichkeit  dafür,  daß  die  auf
Grund  des  Rentengutsgesetzes  gebildeten  neuen  Gemeinden  einen
ausreichenden  Gemeindebesitz  (Allmende)  erhalten;  doch  können  sie
mangels  entsprechender  gesetzlichen  Bestimmungen  hier  nicht  so
durchgreifend  wirken,  wie  es  zu  wünschen  wäre.  Schlimm  ist  es.
daß  bei  allen  weiteren  privaten  Kolonisationen  die  Willkür  schalten
und  walten  dars.  Natürlich  haben  die  Güterschlächter,  die  ein
Gut  kaufen,  um  durch  die  Zerstückelung  desselben  ein  gutes  Ge-