Metadata : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

X.  81

V.  übergangs=  und  Schluß-Bestimmungen.
12.

1.  Diese  Verordnung  tritt  mit  ihrer  Verkündung  in  Kraft.  rl—.
2.  Das  Ministerium  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten  dieser  Verord.
ist  ermächtigt,  von  der  Erfüllung  einzelner  Bestimmungen  aus  besonderen  Gründen  ausnahms=  nung
..  ..  ..  .  Zulassung  von
weise  Nachsicht  zu  bewilligen.  Ausnahmen.
3  Zu  der  im  Frühjahr  1909  stattfindenden  Assistentenprüfung  werden  auch  solche  Eisenbahngehilfen
  zugelassen,  die  zwar  nicht  den  Voraussetzungen  dieser  Verordnung,  wohl  aber
denen  der  Verordnung  vom  19.  Mai  1881,  die  Ausbildung  für  den  Eisenbahnverwaltungsdienst
betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  137  ff.)  genügen.
4.  Die  beim  Erscheinen  dieser  Verordnung  vorhandenen  Eisenbahngehilfen  —  auch  Militäranwärter
  —  die  auch  nach  der  Verordnung  vom  19.  Mai  1881  nicht  mehr  zur  Assistentenprüfung
  zugelassen  werden  können,  scheiden  aus  der  Reihe  der  Eisenbahngehilfen  aus  und
treten  zu  den  Bureaugehilfen  über.  Ihre  Anwartschaft  auf  die  Stellen,  die  bisher  mit
Eisenbahngehilfen  besetzt  werden  konnten,  bleibt  ihnen  gewahrt.

13.

Die  Verordnung  des  Großherzoglichen  Ministeriums  der  Finanzen  vom  19.  Mai  1881,  Aufbebung  der
die  Ausbildung  für  den  Eisenbahnverwaltungsdienst  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungs-  sübe
blatt  Seite  137  ff.),  ist  aufgehoben.

Karlsruhe,  den  11.  März  1908.

Ministerium  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
von  Marschall.
Junghaus.

Bekanntmachung.
(Vom  12.  März  1908.)

Die  Inkraftsetzung  des  reichsgesetzlichen  Grundbuchrechts  betreffend.

Auf  Grund  des  Artikels  186  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  und
des  §  3  der  landesherrlichen  Verordnung  vom  6.  Dezember  1901,  die  Inkraftsetzung  des
reichsgesetzlichen  Grundbuchrechts  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  565),  ist
bestimmt  worden: