Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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Salz  in  fremde,  nicht  zum  Vereine  gehörige  Staaten  versenden  lassen  will,  so
soll  diesen  Sendungen  kein  Hinderniß  in  den  Weg  gelegt  werden,  jedoch  werden,
insofern  dieses  nicht  schon  durch  frühere  Verträge  bestimmt  ist,  durch  vorgängige
Uebereinkunft  der  betheiligten  Staaten  die  Straßen  für  den  Transport  und  die
erforderlichen  Sicherheitsmaaßregeln  zur  Verhinderung  der  Einschwärzung  verabredet
  werden.

g)  Da  es,  nach  der  bestimmten  Erklärung  der  Königlich  Hannoverschen  Regierung,

unübersteigliche  Schwierigkeiten  findet,  im  dortigen  Gebiete  den  Verkauf  des
Salzes  en  gros,  wie  dies  im  übrigen  Gebiete  des  Zollvereins  geschieht,  auf
Rechnung  des  Staates  zu  übernehmen  und  zu  beschränken,  oder  doch  den  jetzigen
Betrag  ihrer  Salzsteuer  zu  erhöhen,  so  werden  die  Regierungen  von  Hannover
und  Oldenburg,  um  Einschwärzungen  von  Salz  in  die  angrenzenden  Vereins—
staaten,  auch  ohne  die,  in  Folge  der  Zollvereinigung  wegfallende  strenge  Grenz—
bewachung  abzuwenden,  die  verbotene  Salzeinfuhr  nach  diesen  Staaten  mit  nach—
drücklichen  Strafen  bedrohen  und  durch  andere,  näher  verabredete  Mittel  zu  de—
ren  Verhinderung  mitwirken.

Art.  11.  In  Bezug  auf  diejenigen  Erzeugnisse,  welche  in  den  einzelnen  Vereinsstaaten
  theils  bei  ihrer  Hervorbringung  oder  Zubereitung,  theils  unmittelbar  bei  ihrem
Verbrauche  mit  einer  inneren  Steuer  belegt  sind  (Artikel  8.  Litt.  b.),  wird  es  von
sämmtlichen  kontrahirenden  Theilen  als  wünschenswerth  anerkannt,  hierin  eine  Uebereinstimmung
  der  Gesetzgebung  und  der  Besteuerungssätze  in  den  Vereinsstaaten  thunlichst  hergestellt
  zu  sehen,  und  es  wird  daher  auch  ihr  Bestreben  auf  Herbeiführung  einer  solchen
Gleichmäßigkeit,  insbesondere  durch  Vereinigung  mehrerer  Staaten  zu  gleichen  inneren
Steuer-Einrichtungen,  mit  oder  ohne  Gemeinschaftlichkeit  der  Steuer-Erträge,  gerichtet
sein.  Bis  dahin,  wo  dieses  Ziel  erreicht  worden,  sollen  hinsichtlich  der  vorbemerkten
Steuern  und  des  Verkehrs  mit  den  davon  betroffenen  Gegenständen  unter  den  Vereinsstaaten,
  zur  Vermeidung  der  Nachtheile,  welche  aus  einer  Verschiedenartigkeit  der  inneren
Steuer-Systeme  überhaupt,  und  namentlich  aus  der  Ungleichheit  der  Steuersätze,  sowohl
für  die  Produzenten,  als  für  die  Steuer-Einnahme  der  einzelnen  Vereinsstaaten  erwachsen
könnten  —  abgesehen  von  der  Besteuerung  des  im  Umfange  des  Zollvereins  erzeugten
Rübenzuckers,  weshalb  auf  die  besonders  getroffenen  Vereinbarungen  Bezug  genommen
wird  —  folgende  Grundsätze  in  Anwendung  kommen.

I.  Hinsichtlich  der  ausländischen  Erzeugnisse.

Von  allen  Erzeugnissen,  von  welchen  entweder  auf  die  in  der  Zoll-Ordnung  vorgeschriebene
  Weise  dargethan  wird,  daß  sie  als  ausländisches  Ein=  oder  Durchgangsgut  die
zollamtliche  Behandlung  bei  einer  Erhebungsbehörde  des  Vereins  bereits  bestanden  haben