Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Der  Anschlag  der  Gebaͤude  fuͤr  die
Brandversicherung  soll  uͤbrigens  weder  bei  den
Steuern,  noch  bei  andern  Anlagen,  noch
sonst  zur  Richtschnur  dienen,  sondern  in  jeder
Art  unverfaͤnglich  seyn.

Art.  13.
Wiedereintritt  eines  ausgetretenen  Theilnehmers.

Derjenige  Theilnehmer,  welcher  schon
einmal  ausgetreten  ist,  und  wieder  eintreten
will,  wird  eben  so  behandelt,  als  ob  er  nie
Mitglied  der  Anstalt  gewesen  wdre,  und  muß
sich  daher  allen  Vorschriften  und  Verbindlichkeiten
  eines  ganz  neu  eintretenden  Theilnehmers
  wiederholt  unterwerfen.

Titel  II.

WVon  dem  Entschädigungs-Rechee,
welches  durch  den  Eintritt  und  die
Einverleibung  erworben  wird.

1.  Kapitel.

Von  der  Natur  und  Beschaffenhei't
der  Enrschäáädigung.
Art.  14.
Begriff,  Maaßstab,  Art  und  Zeit  der  Entschldigung.


Jedes  eingetretene  Mitglied  erwirbt  einen
rechtlichen  Anspruch,  daß  ihm  die  Schäden,
welche  nach  seinem  Eintritte  an  seinen  eingeschriebenen
  Gebäuden  durch  Feuersbrünste
entstehen,  auf  Kosten  aller  übrigen  Theilnehmer,
  vergütet  werden.

Den  Maaßstab  dieser  Entschädigung  gibt
im  Allgemeinen,  erstens:  der  eingeschriebene
Anschlag  des  verunglückren  Theilnehmers,
und  zweitens,  der  an  des  eingeschriebenen
Gebäuden  erlictene  Schaden.

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Die  Entschaͤdigung  wird  in  baarem  Gelde
geleistet,  und  soll  in  drei  Monaten  nach  dem
Brande  berichtiget  werden.

Art.  15.

Unabhaͤngigkeit  der  Entschaͤdigung  von  den  Vermögens-Umständen
  der  Verunglückten.
Das  Recht  der  Entschddigung  hängt  nicht

davon  ab,  ob  der  Beschädigte  auch  sonst,

rücksichtlich  seiner  Vermögens-Umstaude  der

Hilfe  bedürftig  sey,  oder  nicht;  sondern  er

hat  diese  Entschddigung  unter  allen  Umständen,

  welche  durch  die  gegenwärtige  Ordnung
nicht  ausdrücklich  ausgenommen  sind,  unabweiobar
  und  ohne  Schmälerung  zu  fodern.
Art.  16.
Besondere  Bedingung.

Die  Entschädigung  wird  aber  nur  unter
der  Bedingung  geleistet,  daß  die  Gebäude,
für  welche  die  Vergurung  gegeben  wird,  entweder
  auf  der  alten  Stelle,  oder,  wo  dieses
nicht  zulassig  wäre,  auf  einem  andern  Plaze
sfeuerordnungsmässig,  nach  einem  geprüften
Plane  wieder  aufgebaut,  und  die  Entschädts
gungs-Gelder  lediglich  zu  diesem  Zwecke  verwendet
  werden.

Ausnahmen  hievon  können  nur  unter
ganz  ausserordentlichen  Umständen  mit  höherer
Bewilligung  Statt  finden.

3a.  Kapitel.

Von  den  Unglüucksfällen,  in  welchen
das  Recht  zur  Entschädigung  wirksam
wird.

Ar  t.  17.

Brandschäden  im  Allgemeinen.

Die  Versicherung  der  Gebäude  gilt  blos
"/  Beshädgungen  welche  aus  Feuers

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269 mittelbar entstanden oder mittelbar erworben sind. Dagegen fallen dergleichen Forderungen der im §. 116 bezeichneten Kasse zu. §. 119. Den Gewerbetreibenden im Sinne der §§. 115 bis 118 sind gleich zu achten deren Familienglieder, Gehülfen, Beauftragte, Geschäftsführer, Aufseher und Faktoren, sowie andere Gewerbetreibende, bei deren Geschäft eine der hier erwähnten Personen unmittelbar oder mittelbar betheiligt ist. §. 119a. Lohneinbehaltungen, welche von Gewerbeunternehmern zur Sicherung des Ersatzes eines ihnen aus der widerrechtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses erwachsenden Schadens oder einer für diesen Fall verabredeten Strafe ausbedungen werden, dürfen bei den einzelnen Lohnzahlungen ein Viertel des fälligen Lohnes, im Gesammtbetrage den Betrag eines durchschnittlichen Wochenlohnes nicht übersteigen. Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren Kommunalverbandes (§. 142) kann für alle Gewerbebetriebe oder gewisse Arten derselben festgesetzt werden: 1. daß Lohn- und Abschlagszahlungen in festen Fristen erfolgen müssen, welche nicht länger als einen Monat und nicht kürzer als eine Woche sein dürfen; 2. daß der von minderjährigen Arbeitern verdiente Lohn an die Eltern oder Vormünder und nur mit deren schriftlicher Zustimmung oder nach deren Bescheinigung über den Empfang der letzten Lohnzahlung unmittelbar an die Minderjährigen gezahlt wird; 3. daß die Gewerbetreibenden den Eltern oder Vormündern innerhalb gewisser Fristen Mittheilung von den an minderjährige Arbeiter gezahlten Lohnbeträgen zu machen haben. §. 119b. Unter den in §§. 115 bis 119a bezeichneten Arbeitern werden auch diejenigen Personen verstanden, welche für bestimmte Gewerbetreibende außerhalb der Arbeitsstätten der letzteren mit der Anfertigung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt sind, und zwar auch dann, wenn sie die Roh- und Hülfsstoffe selbst beschaffen. §. 120. Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, ihren Arbeitern unter achtzehn Jahren, welche eine von der Gemeindebehörde oder vom Staate als Fortbildungsschule anerkannte Unterrichtsanstalt besuchen, hierzu die erforderlichenfalls von der zuständigen Behörde festzusetzende Zeit zu gewähren. Am Sonntage darf der Unterricht nur stattfinden, wenn die Unterrichtsstunden so gelegt werden, daß die Schüler nicht gehindert werden, den Hauptgottesdienst oder einen mit Genehmi-Reichs-Gesetzbl. 1891. 47