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Der Anschlag der Gebaͤude fuͤr die
Brandversicherung soll uͤbrigens weder bei den
Steuern, noch bei andern Anlagen, noch
sonst zur Richtschnur dienen, sondern in jeder
Art unverfaͤnglich seyn.
Art. 13.
Wiedereintritt eines ausgetretenen Theilnehmers.
Derjenige Theilnehmer, welcher schon
einmal ausgetreten ist, und wieder eintreten
will, wird eben so behandelt, als ob er nie
Mitglied der Anstalt gewesen wdre, und muß
sich daher allen Vorschriften und Verbindlichkeiten
eines ganz neu eintretenden Theilnehmers
wiederholt unterwerfen.
Titel II.
WVon dem Entschädigungs-Rechee,
welches durch den Eintritt und die
Einverleibung erworben wird.
1. Kapitel.
Von der Natur und Beschaffenhei't
der Enrschäáädigung.
Art. 14.
Begriff, Maaßstab, Art und Zeit der Entschldigung.
Jedes eingetretene Mitglied erwirbt einen
rechtlichen Anspruch, daß ihm die Schäden,
welche nach seinem Eintritte an seinen eingeschriebenen
Gebäuden durch Feuersbrünste
entstehen, auf Kosten aller übrigen Theilnehmer,
vergütet werden.
Den Maaßstab dieser Entschädigung gibt
im Allgemeinen, erstens: der eingeschriebene
Anschlag des verunglückren Theilnehmers,
und zweitens, der an des eingeschriebenen
Gebäuden erlictene Schaden.
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Die Entschaͤdigung wird in baarem Gelde
geleistet, und soll in drei Monaten nach dem
Brande berichtiget werden.
Art. 15.
Unabhaͤngigkeit der Entschaͤdigung von den Vermögens-Umständen
der Verunglückten.
Das Recht der Entschddigung hängt nicht
davon ab, ob der Beschädigte auch sonst,
rücksichtlich seiner Vermögens-Umstaude der
Hilfe bedürftig sey, oder nicht; sondern er
hat diese Entschddigung unter allen Umständen,
welche durch die gegenwärtige Ordnung
nicht ausdrücklich ausgenommen sind, unabweiobar
und ohne Schmälerung zu fodern.
Art. 16.
Besondere Bedingung.
Die Entschädigung wird aber nur unter
der Bedingung geleistet, daß die Gebäude,
für welche die Vergurung gegeben wird, entweder
auf der alten Stelle, oder, wo dieses
nicht zulassig wäre, auf einem andern Plaze
sfeuerordnungsmässig, nach einem geprüften
Plane wieder aufgebaut, und die Entschädts
gungs-Gelder lediglich zu diesem Zwecke verwendet
werden.
Ausnahmen hievon können nur unter
ganz ausserordentlichen Umständen mit höherer
Bewilligung Statt finden.
3a. Kapitel.
Von den Unglüucksfällen, in welchen
das Recht zur Entschädigung wirksam
wird.
Ar t. 17.
Brandschäden im Allgemeinen.
Die Versicherung der Gebäude gilt blos
"/ Beshädgungen welche aus Feuers
10)
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mittelbar entstanden oder mittelbar erworben sind. Dagegen fallen dergleichen
Forderungen der im §. 116 bezeichneten Kasse zu.
§. 119.
Den Gewerbetreibenden im Sinne der §§. 115 bis 118 sind gleich zu
achten deren Familienglieder, Gehülfen, Beauftragte, Geschäftsführer, Aufseher
und Faktoren, sowie andere Gewerbetreibende, bei deren Geschäft eine der hier
erwähnten Personen unmittelbar oder mittelbar betheiligt ist.
§. 119a.
Lohneinbehaltungen, welche von Gewerbeunternehmern zur Sicherung des
Ersatzes eines ihnen aus der widerrechtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses
erwachsenden Schadens oder einer für diesen Fall verabredeten Strafe ausbedungen
werden, dürfen bei den einzelnen Lohnzahlungen ein Viertel des fälligen Lohnes, im
Gesammtbetrage den Betrag eines durchschnittlichen Wochenlohnes nicht übersteigen.
Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren Kommunalverbandes
(§. 142) kann für alle Gewerbebetriebe oder gewisse Arten derselben
festgesetzt werden:
1. daß Lohn- und Abschlagszahlungen in festen Fristen erfolgen müssen,
welche nicht länger als einen Monat und nicht kürzer als eine Woche
sein dürfen;
2. daß der von minderjährigen Arbeitern verdiente Lohn an die Eltern
oder Vormünder und nur mit deren schriftlicher Zustimmung oder nach
deren Bescheinigung über den Empfang der letzten Lohnzahlung unmittelbar
an die Minderjährigen gezahlt wird;
3. daß die Gewerbetreibenden den Eltern oder Vormündern innerhalb gewisser
Fristen Mittheilung von den an minderjährige Arbeiter gezahlten
Lohnbeträgen zu machen haben.
§. 119b.
Unter den in §§. 115 bis 119a bezeichneten Arbeitern werden auch diejenigen
Personen verstanden, welche für bestimmte Gewerbetreibende außerhalb der
Arbeitsstätten der letzteren mit der Anfertigung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt
sind, und zwar auch dann, wenn sie die Roh- und Hülfsstoffe selbst beschaffen.
§. 120.
Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, ihren Arbeitern unter achtzehn
Jahren, welche eine von der Gemeindebehörde oder vom Staate als Fortbildungsschule
anerkannte Unterrichtsanstalt besuchen, hierzu die erforderlichenfalls von der
zuständigen Behörde festzusetzende Zeit zu gewähren. Am Sonntage darf der
Unterricht nur stattfinden, wenn die Unterrichtsstunden so gelegt werden, daß die
Schüler nicht gehindert werden, den Hauptgottesdienst oder einen mit Genehmi-Reichs-Gesetzbl.
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