2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (619.) 117
unseres Rechtssystems fallende Einrichtung. Eine staatsanwaltschaftliche
Mitwirkung bestehe vielmehr für eine Reihe von Angelegenheiten ähn-
licher Natur. Der Grund für die hier vorgeschlagene Regelung liege
darin, daß unter Umständen bei der Entlassung eines Minderjährigen
erhebliche öffentliche Interessen in Betracht kämen. Diese Interessen solle
die Staatsanwaltschaft gegebenenfalls geltend machen. Dabei sei zu be-
achten, daß die Entscheidung nicht der Staatsanwaltschaft, sondern den
Gerichten zustehe. Dagegen aber, daß die Gerichte auf die Gesichtspunkte
des öffentlichen Interesses aufmerksam gemacht würden, könnten doch
Bedenken nicht erhoben werden.“
Außer der Staatsanwaltschaft hat der gesetzliche Vertreter das Recht
der Beschwerde und der Minderjährige, der das 14. Lebensjahr vollendet
hat (5 59 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898, RGBl. S. 201), sohin auch der Voll-
jährige unter Vormundschaft.
6. Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts
und den Beschluß des Beschwerdegerichts ist an keine Frist gebunden.
Hierzu erklärte ein Vertreter der verbündeten Regierungen in der Kom-
mission, „die Vorschriften des § 19 Abs. 1 müßten im Zusammenhange
mit den einschlägigen Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelesen werden; danach sei die Beschwerde
an keine Frist gebunden; denn unter die Fälle der sofortigen Beschwerde,
die im § 60 des Gesetzes aufgezählt seien, sei die Beschwerde gegen eine
Verfügung über die Staatsangehörigkeit des Minderjzährigen nicht ein-
zubeziehen. Eine solche Verfügung sei nicht nur im §14 a des Bundes-
und Staatsangehörigkeitsgesetzes, sondern auch im § 1827 des BGB. vor-
gesehen; sie hätte also in § 60 erwähnt werden können. Das sei nicht
geschehen. Nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit sei hiernach auch das gegen die Entscheidung
des Beschwerdegerichts zulässige Rechtsmittel nicht eine sofortige, sondern
eine zeitlich unbeschränkte Beschwerde. Sachlich dagegen würde gemäß
§27 des Gesetzes die weitere Beschwerde auf den Fall beschränkt sein,
daß die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf einer Verletzung des
Gesetzes beruhe. Diese Beschränkung wolle der Entwurf für die Be-
schwerde gegen Entscheidungen über die Staatsangehörigkeit des Minder-
jährigen aufheben, weil bei ihnen auch in der dritten Instanz nicht so-
wohl rechtliche als tatsächliche Erwägungen ausschlaggebend sein müßten.
Hieraus folge, daß die weitere Beschwerde gemäß § 19 Abs. 1 des
R. u. St Ges. sowohl zeitlich wie sachlich unbeschränkt sei.“ "6