Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (619.) 117 
unseres Rechtssystems fallende Einrichtung. Eine staatsanwaltschaftliche 
Mitwirkung bestehe vielmehr für eine Reihe von Angelegenheiten ähn- 
licher Natur. Der Grund für die hier vorgeschlagene Regelung liege 
darin, daß unter Umständen bei der Entlassung eines Minderjährigen 
erhebliche öffentliche Interessen in Betracht kämen. Diese Interessen solle 
die Staatsanwaltschaft gegebenenfalls geltend machen. Dabei sei zu be- 
achten, daß die Entscheidung nicht der Staatsanwaltschaft, sondern den 
Gerichten zustehe. Dagegen aber, daß die Gerichte auf die Gesichtspunkte 
des öffentlichen Interesses aufmerksam gemacht würden, könnten doch 
Bedenken nicht erhoben werden.“ 
Außer der Staatsanwaltschaft hat der gesetzliche Vertreter das Recht 
der Beschwerde und der Minderjährige, der das 14. Lebensjahr vollendet 
hat (5 59 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898, RGBl. S. 201), sohin auch der Voll- 
jährige unter Vormundschaft. 
6. Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts 
und den Beschluß des Beschwerdegerichts ist an keine Frist gebunden. 
Hierzu erklärte ein Vertreter der verbündeten Regierungen in der Kom- 
mission, „die Vorschriften des § 19 Abs. 1 müßten im Zusammenhange 
mit den einschlägigen Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelesen werden; danach sei die Beschwerde 
an keine Frist gebunden; denn unter die Fälle der sofortigen Beschwerde, 
die im § 60 des Gesetzes aufgezählt seien, sei die Beschwerde gegen eine 
Verfügung über die Staatsangehörigkeit des Minderjzährigen nicht ein- 
zubeziehen. Eine solche Verfügung sei nicht nur im §14 a des Bundes- 
und Staatsangehörigkeitsgesetzes, sondern auch im § 1827 des BGB. vor- 
gesehen; sie hätte also in § 60 erwähnt werden können. Das sei nicht 
geschehen. Nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit sei hiernach auch das gegen die Entscheidung 
des Beschwerdegerichts zulässige Rechtsmittel nicht eine sofortige, sondern 
eine zeitlich unbeschränkte Beschwerde. Sachlich dagegen würde gemäß 
§27 des Gesetzes die weitere Beschwerde auf den Fall beschränkt sein, 
daß die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf einer Verletzung des 
Gesetzes beruhe. Diese Beschränkung wolle der Entwurf für die Be- 
schwerde gegen Entscheidungen über die Staatsangehörigkeit des Minder- 
jährigen aufheben, weil bei ihnen auch in der dritten Instanz nicht so- 
wohl rechtliche als tatsächliche Erwägungen ausschlaggebend sein müßten. 
Hieraus folge, daß die weitere Beschwerde gemäß § 19 Abs. 1 des 
R. u. St Ges. sowohl zeitlich wie sachlich unbeschränkt sei.“ "6
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.