2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (88 22, 23.) 129
3. Höhere Verwaltungsbehörde ist in Preußen der Regierungs-
vräsident, in Berlin der Polizeipräsident, in Bayern die Regierung,
Kammer des Innern, in Sachsen die Kreishauptmannschaft, in Württem-
berg die Kreisregierung, in Baden das Bezirksamt, in Hessen das
Kreisamt.
4. Daß zur Entlassung nur ein Bundesstaat befugt ist, dem der
Gesuchsteller angehört, ist in Anm. 3 zu § 21 erörtert.
Wegen der Wirkung der Entlassung auf die Zugehörigkeit zu anderen
Bundesstaaten vgl. § 20 des R. u. Stes.
5. Das Muster für den Wortlaut der Entlassungsurkunde s. unten
. 218.
6. Die Begründung des Reg.Entw. bemerkt:
„Eine Vorschrift, wonach die Entlassungsurkunde Personen, die
verhaftet sind oder verhaftet werden sollen, nicht ausgehändigt zu werden
braucht, entspricht dem Bedürfnis, da Personen, die der deutschen Rechts-
pflege noch nicht Genüge geleistet haben, nicht mit Ausweispapieren ver-
sehen werden sollen, und die Zulässigkeit der Einbehaltung derartiger
Urkunden auf Zweifel gestoßen ist. Auch würde die Entlassung straf-
fälliger Personen in den Konsulargerichtsbezirken, wenigstens soweit solche
noch eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, deren Ausscheiden
aus der Konsulargerichtsbarkeit und damit unter Umständen deren
Straflosigkeit zur Folge haben können."
Diese Vorschrift bestätigt den in den §§ 20, 21 und 22 Abs. 2 aus-
gesprochenen Grundsatz, daß der Deutsche ein Recht auf Entlassung hat
und daß ihm die Entlassung — abgesehen von den Fällen des §22
Abs. 1 — nicht verweigert werden darf. Auch das Zurückbehalten der
Entlassungsurkunde ist nur unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1
Satz 2 zulässig, aus anderen Gründen z. B. wegen Nichterfüllung wirt-
schaftlicher Verpflichtungen gegen öffentliche Körperschaften oder Private,
wegen Belastung der öffentlichen Armenpflege usw. nicht gestattet (anders
bei der Ausstellung von Heimatscheinen für das Ausland; s. Abschnitt II
der Preuß. Min. V. v. 12. Januar 1914, Bayer. VV. Nr. 57).
7. Die Vorschrift des zweiten Absatzes steht im Gegensatz zu der des
816 Abs. 2. Während sich die vorbehaltlose Aufnahme oder Einbürgerung
kraft Gesetzes auf die Ehefrau und die unter elterlicher Gewalt stehen-
den Kinder erstreckt, ist für die Entlassung der Grundsatz aufgestellt,
daß der Verlust der Staatsangehörigkeit tunlichst erschwert werden soll
Begründung des Reg. Entw.).
(Bayer. VV. Nr. 32, 33, 44.)
v. Welser, Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 9