Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

D. Staatsverträge. 
Aus dem Freundschafts-, Handels-, Schiffahrts= und Kon- 
sularvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik 
Guatemala vom 20. September 1887. 
(Rl. 1888 S. 238. 
Art. 10. 
§ 1. Die beiden hohen kontrahierenden Teile von dem Wunsche 
beseelt, etwaige Schwierigkeiten in Betreff der Nationalität zu ver- 
meiden, kommen dahin überein, daß als Guatemalaner in Deutschland 
und als Deutsche in Guatemala diejenigen anzusehen sind, welche, nach- 
dem sie sich in die Staaten des anderen Teiles begeben haben, um 
daselbst zu leben, sich die Nationalität ihres Heimatlandes in Gemäß- 
heit der Gesetze desselben bewahrt haben. 
§2. Außerdem sind sie übereingekommen, daß die in Deutschland 
geborenen ehelichen Kinder eines guatemalanischen Vaters als Guate- 
malaner, die in Guatemala geborenen ehelichen Kinder eines Deutschen 
als Deutsche gelten sollen. 
§*3. Dessen ungeachtet müssen die Söhne, sobald sie nach den 
vaterländischen Gesetzen die Großjährigkeit erlangen, durch seitens der 
im Lande beglaubigten diplomatischen Agenten legalisierte Urkunden 
vor der hierzu von der betreffenden Regierung bestimmten Behörde 
nachweisen, daß sie die auf den Militärdienst ihrer Nation bezüglichen 
Gesetze genau erfüllt haben oder zu erfüllen im Begriffe stehen. 
Im Falle, daß sie dieser Bestimmung innerhalb der zwölf auf 
den Tag der Erlangung der Großjährigkeit folgenden Monate nicht 
nachkommen sollten, können sie als Bürger des Landes ihrer Geburt 
angesehen werden. 
§ 4. Die Nachkommen derjenigen Individuen, welche die Natio- 
nalität ihres Vaters auf Grund des § 3 bewahrt haben, können 
als Bürger desjenigen Landes betrachtet werden, in welchem sie ge- 
boren sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.