D. Staatsverträge.
Aus dem Freundschafts-, Handels-, Schiffahrts= und Kon-
sularvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik
Guatemala vom 20. September 1887.
(Rl. 1888 S. 238.
Art. 10.
§ 1. Die beiden hohen kontrahierenden Teile von dem Wunsche
beseelt, etwaige Schwierigkeiten in Betreff der Nationalität zu ver-
meiden, kommen dahin überein, daß als Guatemalaner in Deutschland
und als Deutsche in Guatemala diejenigen anzusehen sind, welche, nach-
dem sie sich in die Staaten des anderen Teiles begeben haben, um
daselbst zu leben, sich die Nationalität ihres Heimatlandes in Gemäß-
heit der Gesetze desselben bewahrt haben.
§2. Außerdem sind sie übereingekommen, daß die in Deutschland
geborenen ehelichen Kinder eines guatemalanischen Vaters als Guate-
malaner, die in Guatemala geborenen ehelichen Kinder eines Deutschen
als Deutsche gelten sollen.
§*3. Dessen ungeachtet müssen die Söhne, sobald sie nach den
vaterländischen Gesetzen die Großjährigkeit erlangen, durch seitens der
im Lande beglaubigten diplomatischen Agenten legalisierte Urkunden
vor der hierzu von der betreffenden Regierung bestimmten Behörde
nachweisen, daß sie die auf den Militärdienst ihrer Nation bezüglichen
Gesetze genau erfüllt haben oder zu erfüllen im Begriffe stehen.
Im Falle, daß sie dieser Bestimmung innerhalb der zwölf auf
den Tag der Erlangung der Großjährigkeit folgenden Monate nicht
nachkommen sollten, können sie als Bürger des Landes ihrer Geburt
angesehen werden.
§ 4. Die Nachkommen derjenigen Individuen, welche die Natio-
nalität ihres Vaters auf Grund des § 3 bewahrt haben, können
als Bürger desjenigen Landes betrachtet werden, in welchem sie ge-
boren sind.