Preuß. Min. Verf. v. 13. Febr. 1914, betr. d. Ausf. d. R. u. StG. 297
und sonstige Aenderungen, die zu Zweifeln an der Echtheit der Urkunden
Anlaß geben können, sind unstatthaft. Fehlerhaft ausgefüllte Formulare
müssen kassiert und durch neue ersetzt werden.
X. Aufhebung früherer Bestimmungen.
Alle bisherigen Vorschriften über die Erteilung von Heimat-
scheinen und Staatsangehörigkeitsausweisen, insbesondere der Rund-
erlaß vom 25. Juli 1898 (Min. Bl. f. d. i. V. S. 150), werden hier-
mit aufgehoben.
Eure (Tit.) ersuche ich ergebenst, die in Betracht kommenden Be-
hörden hiernach gefälligst schleunigst mit der erforderlichen Anweisung
zu versehen.
Berlin, den 12. Januar 1914.
Der Minister des Innern.
Im Auftrage: v. Jarotzky.
An die Herren Regierungspräsidenten und den Herrn Polizeipräsi-
denten hier.
Verfügung des K. Preußischen Ministers des Innern vom
13. Februar 1914, betreffend die Ausführung des neuen
Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913.
(Ministerialblatt für die Preußische Innere Verwaltung S. 112.)
In Ausführung des am 1. Januar d. J. in Kraft getretenen
neuen Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913
(Reichsgesetzblatt S. 583) ist für Preußen folgendes bestimmt worden:
I. Als „höhere Verwaltungsbehörden“ im Sinne des neuen
Gesetzes sind, wie unter der Herrschaft des Gesetzes vom 1. Juni 1870,
die Regierungspräsidenten und für den Landespolizeibezirk Berlin der
hiesige Polizeipräsident anzusehen (§ 39 Abs. 2).
Die gleichen Behörden sind an sich zur Entgegennahme der Er-
klärung über die Beibehaltung der Staatsangehörigkeit gemäß §§ 20
und 21 zuständig. Dies schließt jedoch nicht aus, daß die Verlaut-
barung der Erklärung auch bei den nachgeordneten Behörden (schrift-
lich oder zu Protokoll) erfolgen kann.
Die vorerwähnten Behörden sind ferner zuständig zur Erteilung
der Genehmigung zur Beibehaltung der Staatsangehörigkeit gemäß
§25 Abs. 2.
II. Als „Militärbehörde“ im Sinne der §#§s# 22 Abs. 1
Ziffer 3, 26 Abs. 3, sowie 32 Abs. 2 und 3 sind von dem Herrn
Kriegsminister und mir auf Grund des § 39 Abs. 2 für Offiziere
die Generalkommandos, im übrigen die Bezirkskommandos
bestimmt.