Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

72 B. Erläuterungen z. Reichs= u. Staatsangehörigkeitsgesetz. 
Wiederaufgabe des Staatsbürgerrechts und den Schutz der Staatsbürger 
im Auslande lautet: 
„Wenn ein Bürger der Vereinigten Staaten in einem fremden 
Staate entweder dem Gesetze gemäß das Bürgerrecht erwirbt oder den 
Untertaneneid leistet, so wird dies der Aufgabe des amerikanischen 
Staatsbürgerrechts gleich erachtet“ (Bl. f. adm. Pr. Bd. 60 S. 374). 
Der nordamerikanische Staatsbürger scheidet also mit der Ein- 
bürgerung im Deutschen Reich ohne weiteres aus seinem früheren Staats- 
verbande aus (vgl. Anm. 5 zu § 25 und Anm. 2 zu § 30). 
Nach der Gesetzesbegründung enthält der § 8 „die Voraussetzungen, 
denen jeder Ausländer genügen muß, ehe ihm die Aufnahme erteilt 
werden kann. Durch die Worte im Abs. 1 „der sich im Inland nieder- 
gelassen hat" und „in dessen Gebiete die Niederlassung erfolgt ist“, sowie 
durch die Fassung der Nummer 3 soll zum Ausdruck gebracht werden, 
daß künftig die Niederlassung vollzogen sein muß, bevor die Aufnahme 
erfolgen kann. · 
Die Veränderung einiger Ausdrücke in Nummer 1 Satz 1 bringt 
die Fassung dieser Vorschrift mit den Vorschriften des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs in Übereinstimmung. 
Ferner gelangt der auch im internationalen Rechte anerkannte 
Grundsatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Ausdruck, daß für Status- 
rechte das Recht des Heimatstaats maßgebend ist; da indessen in manchen 
Fällen, insbesondere wenn es sich um die Wiederaufnahme ehemaliger 
Deutschen handelt, die Anwendung des deutschen Rechtes erwünscht sein 
kann, hat der Entwurf eine entsprechende Vorschrift aufgenommen, die 
übrigens auch mit den Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über 
die Geschäftsfähigkeit der Ausländer im Inland (Artikel 7 Abs. 3 des 
Einführungsgesetzes) im Einklang steht." 
Art. 7 des EG. z. BGB. lautet: 
„Die Geschäftsfähigkeit einer Person wird nach den Gesetzen des 
Staates beurteilt, dem die Person angehört. 
Erwirbt ein Ausländer, der volljährig ist oder die rechtliche Stellung 
eines Volljährigen hat, die Reichsangehörigkeit, so behält er die recht- 
liche Stellung eines Volljährigen, auch wenn er nach den deutschen Ge- 
setzen nicht volljährig ist. 
Nimmt ein Ausländer im Inland ein Rechtsgeschäft vor, für das 
er geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, so gilt 
er für dieses Rechtsgeschäft insoweit als geschäftsfähig, als er nach den 
deutschen Gesetzen geschäftsfähig sein würde. “
	        
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