Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (8 10.) 85 
Die Einbürgerungsurkunde wird kostenfrei erteilt (§ 38 Abs. 2 des 
R. u. St Ges.). 
8. Der Reg.Entw. wollte das Recht auf Wiedereinbürgerung nur 
in dem Bundesstaate zugestehen, dem die ehemalige Deutsche früher an- 
gehört hatte. Das Gesetz gewährt das Recht auch in jedem anderen 
Bundesstaate, in dem sich die ehemalige Deutsche niedergelassen hat. 
9. Über Niederlassung vgl. Anm. 13 zu § 8. Die Niederlassung 
in dem Bundesstaate kann auch schon zu Lebzeiten des Ehemannes und 
gemeinsam mit ihm bestanden haben; sie wird mit der Lösung der Ehe 
zur selbständigen Niederlassung der Frau. 
10. Die Einbürgerung erstreckt sich nach § 16 Abs. 2 des R. u. St Ges., 
sofern nicht in der Urkunde ein Vorbehalt gemacht ist, auf die Kinder, 
deren gesetzliche Vertretung der Eingebürgerten kraft elterlicher Gewalt 
zusteht. Ob der Witwe oder geschiedenen Frau die elterliche Gewalt 
zusteht, ist hier gemäß Art. 19 des EG. z. BGB. nach deutschem Rechte 
zu beurteilen. Hiernach kommen nur in Betracht die minderjährigen 
ehelichen Kinder einer Witwe, dann die minderjährigen ehelichen Kinder 
einer geschiedenen Frau, wenn der Vater die elterliche Gewalt verwirkt 
hat (88 1680, 1684 BGB.). Uneheliche Kinder stehen nicht unter elter- 
licher Gewalt (§ 1707 BGB.). Ferner scheiden Töchter, die verheiratet 
sind oder verheiratet gewesen sind, von der Einbürgerung aus (8 16 
Abs. 2 des R. u. St Ges.). 
In den Kommissionsverhandlungen erklärte ein Vertreter der ver- 
bündeten Regierungen den Antrag, eine über den Umfang des § 16 
Abs. 2 hinausgehende Bestimmung in den § 10 einzuschalten, für be- 
denklich. Es könnten sich daraus recht unangenehme Folgen ergeben, 
besonders durch das Zusammentreffen mehrerer Staatsangehörigkeiten. 
Auf Grund des § 16 Abs. 2 seien solche Verwickelungen mit ausländischen 
Staaten nicht zu befürchten; denn die Vorschrift gebe die Möglichkeit, 
durch einen Vorbehalt in der Einbürgerungsurkunde zu verhüten, daß 
durch die Einbürgerung der Kinder solche Verwickelungen entstünden. 
Wenn aber im Einzelfalle solche Folgen nicht zu befürchten sind, so werde 
man ohne Zweifel die Familie nicht auseinanderreißen und bereit sein, 
über die Vorschrift des § 16 Abs. 2 hinaus auch die nicht unter der elter- 
lichen Gewalt der Mutter stehenden Kinder ausdrücklich einzubürgern. 
11. Vgl. die Anm. 7—11 zu §8. 
Ob die Antragstellerin am Orte ihrer Niederlassung Wohnung oder 
Unterkommen besitze und imstande sei, sich und ihre Angehörigen zu 
ernähren, ist nicht zu prüfen.
	        
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