2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (8 10.) 85
Die Einbürgerungsurkunde wird kostenfrei erteilt (§ 38 Abs. 2 des
R. u. St Ges.).
8. Der Reg.Entw. wollte das Recht auf Wiedereinbürgerung nur
in dem Bundesstaate zugestehen, dem die ehemalige Deutsche früher an-
gehört hatte. Das Gesetz gewährt das Recht auch in jedem anderen
Bundesstaate, in dem sich die ehemalige Deutsche niedergelassen hat.
9. Über Niederlassung vgl. Anm. 13 zu § 8. Die Niederlassung
in dem Bundesstaate kann auch schon zu Lebzeiten des Ehemannes und
gemeinsam mit ihm bestanden haben; sie wird mit der Lösung der Ehe
zur selbständigen Niederlassung der Frau.
10. Die Einbürgerung erstreckt sich nach § 16 Abs. 2 des R. u. St Ges.,
sofern nicht in der Urkunde ein Vorbehalt gemacht ist, auf die Kinder,
deren gesetzliche Vertretung der Eingebürgerten kraft elterlicher Gewalt
zusteht. Ob der Witwe oder geschiedenen Frau die elterliche Gewalt
zusteht, ist hier gemäß Art. 19 des EG. z. BGB. nach deutschem Rechte
zu beurteilen. Hiernach kommen nur in Betracht die minderjährigen
ehelichen Kinder einer Witwe, dann die minderjährigen ehelichen Kinder
einer geschiedenen Frau, wenn der Vater die elterliche Gewalt verwirkt
hat (88 1680, 1684 BGB.). Uneheliche Kinder stehen nicht unter elter-
licher Gewalt (§ 1707 BGB.). Ferner scheiden Töchter, die verheiratet
sind oder verheiratet gewesen sind, von der Einbürgerung aus (8 16
Abs. 2 des R. u. St Ges.).
In den Kommissionsverhandlungen erklärte ein Vertreter der ver-
bündeten Regierungen den Antrag, eine über den Umfang des § 16
Abs. 2 hinausgehende Bestimmung in den § 10 einzuschalten, für be-
denklich. Es könnten sich daraus recht unangenehme Folgen ergeben,
besonders durch das Zusammentreffen mehrerer Staatsangehörigkeiten.
Auf Grund des § 16 Abs. 2 seien solche Verwickelungen mit ausländischen
Staaten nicht zu befürchten; denn die Vorschrift gebe die Möglichkeit,
durch einen Vorbehalt in der Einbürgerungsurkunde zu verhüten, daß
durch die Einbürgerung der Kinder solche Verwickelungen entstünden.
Wenn aber im Einzelfalle solche Folgen nicht zu befürchten sind, so werde
man ohne Zweifel die Familie nicht auseinanderreißen und bereit sein,
über die Vorschrift des § 16 Abs. 2 hinaus auch die nicht unter der elter-
lichen Gewalt der Mutter stehenden Kinder ausdrücklich einzubürgern.
11. Vgl. die Anm. 7—11 zu §8.
Ob die Antragstellerin am Orte ihrer Niederlassung Wohnung oder
Unterkommen besitze und imstande sei, sich und ihre Angehörigen zu
ernähren, ist nicht zu prüfen.