Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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Ministerial-Bekanntmachung,
betreffend
die  vorläufige  Entlassung  der  Strafgefangenen  (§§.  23  bis  26  des
Strafgesetzbuchs)  sowie  die  Stellung  unter  Polizeiaufsicht
(§§.  38,  39  des  Strfgesetzbuchs).

[(34)]  Zur  Ausführung  der  §§.  23  bis  26  und  der  §§  38  und  39  des  Strafgesetzbuchs
  vom  31.  Mai  1870  wird  in  Betreff  der  vorläufigen  Entlassung  der
Strafgefangenen  und  der  erkannten  Zulässigkeit  der  Stellung  unter  Polizeiaufsicht
hiermit  Nachstehendes  bestimmt:

Ueber  die  vorläusige  Entlassung  der  Strafgefangenen.
F.  1.

Hinsichtlich  der  Zulässigkeit  der  vorläufigen  Entlassung  macht  es  keinen  Unterschied,

  ob  die  Strafe  vor  oder  nach  dem  1.  Januar  1871  erkannt  worden  ist.
§.  2.

Die  vorläufige  Entlassung  kann  von  dem  Gefangenen  niemals  als  ein  Recht
in  Anspruch  genommen  werden.  Sie  hat  vielmehr  den  Charakter  einer  Vergünstigung,
  welche  von  der  betreffenden  Gefängnißverwaltung  nur  dann  zu  befürworten
ist,  wenn  bei  ihr  die  Ueberzeugung  besteht,  daß  der  Gefangene  sich  gebessert  habe
und  die  ihm  durch  die  vorläufige  Entlassung  gebotene  Gelegenheit  zum  Wiederbeginn
eines  ehrenhaften  und  gesetzlichen  Lebenswandels  nicht  mißbrauchen  werde.

§.  3.

Der  Gefangene,  welchem  hiernach  die  vorläufige  Entlassung  zu  Theil  werden
soll,  muß  sich  während  der  vorangegangenen  Haft  der  Anstaltsordnung  entsprechend
betragen  und  zugleich  in  seinem  Gesammtverhalten  denjenigen  Ernst  an  den  Tag
gelegt  haben,  welcher  als  eine  Gewähr  dafür  angesehen  werden  kann,  daß  er  den
bei  der  Entlassung  gehegten  Erwartungen  entsprechen  werde.

Auf  den  Umstand  allein,  daß  der  Gefangene  zu  disziplinarischen  Rügen  keine
Veranlassung  gegeben  hat,  darf  der  Entlassungsantrag  niemals  gegründet  werden.
Andererseits  werden  vereinzelte  leichtere  Verstöße  gegen  die  Hausordnung,  falls  dieselben
  nicht  auf  üblen  Willen  zurückzuführen  sind,  bei  sonst  zufriedenstellendem  Gesammtverhalten
  den  Antrag  nicht  unbedingt  ausschließen  dürfen.

S.  4.

Außer  der  Führung  des  Gefangenen  während  der  Dauer  der  Haft  sind  die
Lebensverhältnisse  in  Betracht  zu  ziehen,  denen  derselbe  nach  der  Entlassung  entgegen
  geht.