Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

Verdorbene  2c.
Pfandbriefs=  Exem-Plare.


gilsung  ver  andbriefsschu



—  318  —

Die  Zinsen  versähren  zu  Gunsten  der  Central-Landschaft  nach  vier  Jahren,
vom  31.  Dezember  desjenigen  Jahres  an  gerechnet,  in  welchem  sie  fällig  gewesen
sind.  Eine  Mortifkation  der  Kupons  und  Talons  findet  nicht  statt.

Es  ist  jedoch  demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf
  der  Verfährung  efeast  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz  durch  Vorzeiung

  des  Plndbrickee  oder  sonst  in  glaubhafter  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der
ersährungsfrist,  wenn  innerhalb  derselben  die  als  verloren  angemeldeten  Linskupons
  nicht  vorgekommen  sind,  der  Betrag  der  letzteren  auszuzahlen.

g.  24.

Wegen  der  Eigenthumsuͤbertragung,  der  Vindikation  und  des  Außer-  und
Wiederinkurssetzens  der  landschaftlichen  Central-Pfandbriefe  finden  die  gemein-gesetzlichen
  Bestimmungen  für  die  auf  jeden  Inhaber  lautenden  Papiere  Anwendung,

G.  25.

Pibbrife,  welche  durch  Vermerke,  Beschädigung  oder  Befleckung  zum
Umlauf  ungeeignet  geworden  sind,  gleichwohl  aber  die  wesentlichen  Merkmale  der
Aechtheit  und  Identität,  nämlich  die  Nummer,  den  Kapitalbetrag)  die  Firma  der
Direktion,  den  Namen  des  vollziehenden  Mitgliedes  und  den  vollzogenen  Beglaubigungsvermerk
  noch  erkennen  lassen,  werden  auf  Verlangen  des  Inhabers
nach  dem  Gesetze  vom  4.  Mai  1843.  (Gesetz=  Samml.  S.  177.)  über  dieselben
Beträge,  und  unter  derselben  Nummer,  uunentzelllich  oder,  nach  Ermessen  der
geinergl  nendshnlsdireran,  gegen  Erstattung  der  baaren  Auslagen,  anderweit
ausgefertigt.

Ebenso  werden  für  völlig  vernichtete  Pfandbriefe,  wenn  nach  dem  Urtheile
der  Central-Landschaftsdirektion  die  Thatsache  der  Vernichtung  in  einer  jeden
Zweifel  und  jede  Ungewißheit  ausschließenden  Weise  nach  zie  wird,  andere
Exemplare  über  dieselben  Beräge  und  unter  derselben  Nummer  unentgeltlich,
oder,  nach  Ermessen  der  Central-Landschaftsdirektion,  gegen  Erstattung  der  baaren
Auslagen,  ausgefertigt.

enn  dieser  Beweis  nicht  geführt  worden,  oder  wenn  in  dem  Fall  der
Beschädigung  die  wesentlichen  Merkmale  des  Pfandbriefes  nicht  mehr  erkennbar
sind,  sowie  in  allen  Fällen,  wenn  der  Pfandbrief  dem  Inhaber  entwendet  oder
sonst  abhanden  gekommen  ist,  findet  die  Ausfertigung  eines  anderen  Pfandbriefes
nur  nach  vorgängigem  Aufgebot  und  gerichtlicher  Mortifikation  und  immer  nur
unter  neuer  Nummer  statt.  .

Die  Tilgung  der  in  Gemäßheit  des  gegenwärtigen  Statuts  aufgenommenen
  Pfandbriesöschun  erfolgt  bei  dem  Institute,  welches  die  Beleihung  vermittelt
  hat,  nach  dessen  statutarischen  Grundsätzen,  mit  Beachtung  der  im  §.  16.  festgesetzten
  und  der  folgenden  allgemeinen  Normen.

6.  27.

Wenn  für  ein  Grundstück  bei  der  Ausreichung  von  landschaftlichen  Central-Pfandbriefen
  von  der  Central-Landschaft  zur  Ausgleichung  der  Kursdifferen