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Beilage zu Nr. 10 des Armec-Verordnungs-
Blattes für 1892.
Nachtrag
den Bestimmungen über Gewährung von Pferde-
geldern vom 28. März 1891.
§ 1. In der dritten Zeile ist das Wort „und“ zu
streichen. In der vierten Zeile ist hinter „Artillerie"
einzuschalten „und des Reitenden Feldjäger-Korps“.
8& 4 letzter Absatz, dritte Zeile: Hinter „anzusammeln“ ist
einzuschalten: was jedoch nur in baarem Gelde geschehen
darf.
§ 6. Am Rande ist hinter „Dienststellung“ einzu-
schalten: „Versetzung“ und am Schluß des Paragraphen
hinzuzufügen:
Bei Versetzungen sind die Pferdegelder vom neuen
Truppentheil 2c. schon für den Monat, in welchem die
Versetzung ausgesprochen ist, zu zahlen und anzufordern
und zwar auch dann, wenn der Betreffende das Gehalt
noch aus der alten Stelle bezieht.
. § 7. Die Worte in der 2. und 3. Zeile: „soweit“ bis
„fällt" sind zu streichen. Dafür ist einzufügen: sofern
derselbe der Fußtruppe 2c. angehört oder aus ihr hervor-
gegangen ist und geringere als Regiments-Kommandeur-
Gebührnisse bezieht.
Beide Anmerkungen auf Seite 6 erhalten folgenden Zusatz:
Vorschüsse zur Beschaffung solcher Pferde werden
nicht gezahlt, Ersatzgewährung für dieselben bei Verlusten 2c.
tritt nicht ein.
;. 8 10. Zu dem Wort „Neubeschaffung“ in der ersten Zeile
ist durch einen Stern auf folgende Anmerkung hinzu-
weisen. (Die vorhandene Anmerkung erhält zwei Sterne.)
Eine Pferdeneubeschaffung liegt auch vor, wenn ein
pferdegeldberechtigter Offizier sein schon vor dem 1. April