Contents: Armee-Verordnungs-Blatt Sechsundzwanzigster Jahrgang (26)

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Beilage zu Nr. 10 des Armec-Verordnungs- 
Blattes für 1892. 
Nachtrag 
den Bestimmungen über Gewährung von Pferde- 
geldern vom 28. März 1891. 
  
§ 1. In der dritten Zeile ist das Wort „und“ zu 
streichen. In der vierten Zeile ist hinter „Artillerie" 
einzuschalten „und des Reitenden Feldjäger-Korps“. 
8& 4 letzter Absatz, dritte Zeile: Hinter „anzusammeln“ ist 
einzuschalten: was jedoch nur in baarem Gelde geschehen 
darf. 
§ 6. Am Rande ist hinter „Dienststellung“ einzu- 
schalten: „Versetzung“ und am Schluß des Paragraphen 
hinzuzufügen: 
Bei Versetzungen sind die Pferdegelder vom neuen 
Truppentheil 2c. schon für den Monat, in welchem die 
Versetzung ausgesprochen ist, zu zahlen und anzufordern 
und zwar auch dann, wenn der Betreffende das Gehalt 
noch aus der alten Stelle bezieht. 
. § 7. Die Worte in der 2. und 3. Zeile: „soweit“ bis 
„fällt" sind zu streichen. Dafür ist einzufügen: sofern 
derselbe der Fußtruppe 2c. angehört oder aus ihr hervor- 
gegangen ist und geringere als Regiments-Kommandeur- 
Gebührnisse bezieht. 
Beide Anmerkungen auf Seite 6 erhalten folgenden Zusatz: 
Vorschüsse zur Beschaffung solcher Pferde werden 
nicht gezahlt, Ersatzgewährung für dieselben bei Verlusten 2c. 
tritt nicht ein. 
;. 8 10. Zu dem Wort „Neubeschaffung“ in der ersten Zeile 
ist durch einen Stern auf folgende Anmerkung hinzu- 
weisen. (Die vorhandene Anmerkung erhält zwei Sterne.) 
Eine Pferdeneubeschaffung liegt auch vor, wenn ein 
pferdegeldberechtigter Offizier sein schon vor dem 1. April
	        
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