Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

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sicherungsordnung von den Versicherungsbehörden fest- 
"e. etzte „Ortslohn“, sondern die Vergütung zu verstehen, 
ie am Ort durchschnittlich für die betreffende berufliche 
Tätigkeit entrichtet wird. 
Im Halle des Bedürfnisses sind Zulagen für die 
zu versorgenden Faelenngenöriyen ge- 
mäß 8§ 8 des Gesetzes zu gewähren. Es empfiehlt sich, 
Hcherzustellen daß die für die Versorgung der Angehörigen 
bestimmten Anteile ihnen auch wirklich zukommen. 
3. (Zu Ziffer 4.) Die Kündigungsfrist kann nicht 
allgemein geregelt werden, sondern wird nach den be- 
selenden edürfnissen und Verhältnissen bei den be- 
treffenden Stellen zu bestimmen sein. 
2. 
Vorläufiger Dienstvertrag bei Verwendung Hilfsdienstpflichtiger 
im besetzten Gebiet.*) 
Mit den. Hilfsdiensthrlichtigen, die zur Verwendung im 
besetzten Gebiet angeworben werden, wird von der zuständigen 
Kriegsamtsstelle zunächst einvorläufiger Dienstvertrag 
abgeschlossen, für den nachstehendes Formular zugrunde zu 
legen ist: 
Vaterländischer Hilfsdienst 
Vorläufiger Dienstvertrag 
auf Grunddes Gesetzesüber den vaterländischen 
Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916. 
1. Das Kriegsamt schließt mit dem Hilfsdienstpflichtigen 
Vor= und Zuname: 
  
geborenam.............................................................................. 
Stand: 
Militärverhältnis: »......................................·..... 
  
einen vorläusigen Vertrag auf die Dauer von sechs Wochen bei 
zehntägiger Kündigungsfrist. 
—. 
Abgedruckt aus Nr. 7 der amtlichen Mitteilungen und Nachrichten „Kriegsamt"
	        
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