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sicherungsordnung von den Versicherungsbehörden fest-
"e. etzte „Ortslohn“, sondern die Vergütung zu verstehen,
ie am Ort durchschnittlich für die betreffende berufliche
Tätigkeit entrichtet wird.
Im Halle des Bedürfnisses sind Zulagen für die
zu versorgenden Faelenngenöriyen ge-
mäß 8§ 8 des Gesetzes zu gewähren. Es empfiehlt sich,
Hcherzustellen daß die für die Versorgung der Angehörigen
bestimmten Anteile ihnen auch wirklich zukommen.
3. (Zu Ziffer 4.) Die Kündigungsfrist kann nicht
allgemein geregelt werden, sondern wird nach den be-
selenden edürfnissen und Verhältnissen bei den be-
treffenden Stellen zu bestimmen sein.
2.
Vorläufiger Dienstvertrag bei Verwendung Hilfsdienstpflichtiger
im besetzten Gebiet.*)
Mit den. Hilfsdiensthrlichtigen, die zur Verwendung im
besetzten Gebiet angeworben werden, wird von der zuständigen
Kriegsamtsstelle zunächst einvorläufiger Dienstvertrag
abgeschlossen, für den nachstehendes Formular zugrunde zu
legen ist:
Vaterländischer Hilfsdienst
Vorläufiger Dienstvertrag
auf Grunddes Gesetzesüber den vaterländischen
Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.
1. Das Kriegsamt schließt mit dem Hilfsdienstpflichtigen
Vor= und Zuname:
geborenam..............................................................................
Stand:
Militärverhältnis: »......................................·.....
einen vorläusigen Vertrag auf die Dauer von sechs Wochen bei
zehntägiger Kündigungsfrist.
—.
Abgedruckt aus Nr. 7 der amtlichen Mitteilungen und Nachrichten „Kriegsamt"