Entstehung z-
geschichte
— 10 —
tische Bedeutung des Gesetzes. Es ist einleuchtend, daß
ein Gesetz, welches die öffentliche Arbeitspflicht für den
größten Teil der arbeitsfähigen, nicht zum Heeresdienst
einberufenen männlichen Bevölkerung zum Grundsatz
erhebt, auf sozialem Gebiet geradezu umwälzend wirken
muß. Unsere bisher geltende, auf dem Grundsatz maß-
voller Unternehmungsfreiheit und wirksamen Arbeiter-
schutzes aufgebaute Wirtschaftsordnung ist damit durch-
brochen. Das Interesse der Volksvertretung galt des-
halb zuvörderst dem Schutz der von der Durchführung
des Gesetzes am stärksten betroffenen Kreise, der in Mit-
leidenschaft gezogenen Betriebsunternehmer wie der
dienstpflichtigen Arbeitnehmer gegen eine zu schroffe
Einwirkung auf ihre Interessen. Für die zur
Schließung oder Einschränkung ihrer Betriebe ge-
zwungenen Unternehmer stand die Frage ihrer Schad-
loshaltung im Vordergrund. Für die Arbeitnehmer
handelte es sich um den Schutz vor Ausnützung und
Verschlechterung ihrer Arbeitsbedingungen. Die Tarif-
verträge sollten auf die Dienstpflichtigen Anwendung
finden, das Koalitions-, Vereins= und Versammlungs-
recht ihnen gewahrt, die Freizügigkeit geschont und die
Arbeiterfürsorgegesetzgebung für die Dienstpflichtigen
aufrecht erhalten bleiben. Die Rechte der der Land-
wirtschaft vorübergehend zugewiesenen gewerblichen
Arbeiter sollten keine Einbuße erleiden. So interessant
sich die Verhandlungen im Reichstag über diese sozial-
politischen Fragen gestalteten, so müssen doch die Er-
örterungen über das Für und Wider hier ausscheiden.
In den folgenden Abschnitten sind sie vom Standpunkt
des geltenden Rechts aus kurz dargestellt.
Aus der Entstehungsgeschichte des Ge-
setzes ist folgendes hervorzuhebeen: Das Gesetz war von
der Regierung dem Reichstag als sogen. Mantelgesetz
vorgelegt worden, das nur allgemeine Umrisse er-
kennen ließ und nur die elementarsten Bestimmungen
über die Dienstpflicht enthielt, wie die Festlegung der
Altersgrenze und den Begriff des vaterländischen
Hilfsdienstes, im übrigen aber für den Bundesrat die
Ermächtigung zur weiteren Ausführung in Anspruch