Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

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nach § 13 Abs. 2 vorgeschriebenen Formblättern unverzüg- 
lich nach Ablauf dieser Frist an das am Ort befindliche ge- 
meindliche Arbeitsamt oder, wo ein solches nicht vorhanden ist, 
an das Hauptarbeitsamt weiterzugeben. · 
Das gemeindliche Axbeitsamt oder das Hauptarbeitsamt 
kann mit den genannten Nachweisen vorbehaltlich der Genehmi- 
gung der Kriegsamtstelle (Kriegsamtnebenstelle) längere Fristen 
oder sonstige Erleichterungen vereinbaren. Diese Fristen treten 
gegebenenfalls an die Stelle der in Abs. 2 festgesetzten Fristen. 
3 19. Bei der Arbeitsvermittlung ist den Wünschen der Be- 
teiligten, bei der Arbeitsvermittlung für weibliche Kräfte auch 
dem Gutachten der Beratungsstelle, tunlichst zu entsprechen. 
IV. Straf= und Schlußbestimmungen. 
l 20. Leiter oder Angestellte von nichtgewerbsmäßigen 
Stellen= und Arbeitsnachweisen sowie gewerbsmäßige Stellen- 
vermittler, die entgegen der Vorschrift des § 8 die Krocitsber, 
mittlung für Hilfsdienstpflichtige übernehmen, werden, wenn 
nicht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit Gefängnis 
bis zu einem Jahr, beim Vorliegen mildernder Umstände mit 
Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 J bestraft. 
Der gleichen Strafe unterliegen Leiter oder Angestellte von 
als Hilfsdienstmeldestellen zugelassenen nichtgewerbsmäßigen 
Stellen= und Arbeitsnachweisen, die der Vorschrift in § 18 Abf. 2. 
und - Zuw derbandeln. 0r 6 
* Die Vorschrift in § 8 tritt bezüglich der nichtgewerbs- 
mäßigen Stellen- und Arbeitsnachweise am 1. April, aeweryen 
Vorschriften treten mit dem Tage der Verkündung im „Bayer. 
Staatsanzeiger“ in Kraft. 
München, den 6. März 1917. 
J. A.: Dr. Schmidt, K. Ministerialrat. 
Dr. von Brettreich. von Hellingrath. 
Bekanntmachung 
betreffend Inkrafttreten und Zusammensetzung der Ausschüsse 
nach § 4,), § 7,, und § 9, des Gesetzes über den vaterländischen 
Hilfsdienst im Königreich Bayern. 
(„Bayer. Stagtsanzeiger. Nr. 62 vom 15. März 1917.) 
Die durch das Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst 
vorgeschriebenen Ausschüsse sind gebildet und haben ihre Tätig- 
keit aufsgenommen. 
Das Gesetz sieht 3 Arten von Ausschüssen vor: 
den Feststellungsausschuß nach § 4 Abfs. 2, 
den Einberufungsausschuß nach § 7 Abs. 2, und 
den Schlichtungsausschuß nach § 9 Abf. 2. · 
Der Feststellungsausschuß, der für den Berreich 
jedes stellv. Generalkommandos gebildet ist, entscheidet über die 
rage, ob ein Beruf vder ein Betrieb ein solcher im vater- 
ländischen Hilfsdienst ist, sowie ob und in welchem Umfang die 
Habl der in einem Beruf, einer Organisation oder in einem 
etriebe tätigen Personen das Bedürfnis übersteigt.
	        
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