nicht beliebig viele Personen beschäftigt werden, son-
dern nur soviel, als das Bedürfnis erfordert. Dieses
kann je nach Lage der Verhältnisse verschieden sein.
Ein Wirtschaftszweig oder ein Betrieb kann seine Be-
deutung für die Kriegswirtschaft verlieren.
Als vaterländischer Hilfsdienst gilt im einzelnen:)
a) Der Dienst bei Behörden und be-
hördlichen Einrichtungen. Gleichgültig ist,
ob es sich um Reichs-, Staats= oder Gemeindebehörden
handelt. Was unter „behördlicher Einrichtung“ zu
verstehen ist, ist im Gesetz nicht ausgeführt, wird viel-
mehr durch das Kriegsamt im Benehmen mit der zu-
ständigen Reichs= oder Landeszentralbehörde ent-
schieden. Es wird sich im allgemeinen um Einrich-
tungen handeln müssen, die, vom Staat organisiert,
ähnlich wie die Behörden selbst, öffentliche, im Inter-
esse der Allgemeinheit liegende Aufgaben zu erfüllen
haben, wie beispielsweise die Träger der sozialen Ver-
sicherung.
Der Personalstand bei den Behörden und behörd-
lichen Einrichtungen darf den Bedarf nicht überschrei-
ten. Die Dienstleistung bei Behörden und behördlichen
Einrichtungen gilt nur insoweit als Hilfsdienst, als
sie einem Bedürfnis entspricht.
b) Die Tätigkeit in der Kriegsindu-
strie. Sie umfaßt die Herstellung der zur Krieg-
führung erforderlichen technischen Mittel. Zu ihr ge-
hören nicht nur die Waffen= und Munitionsindustrie,
sondern auch die Hilfsindustrien.
O) Die Land= und Forstwirtschaft. Ihr
fällt die Aufgabe der Ernährung von Heer und Heimat-
evölkerung und die Erzeugung einer Reihe für die
Lebenshaltung wie für Rüstungszwecke unentbehrlicher
Rohstoffe zu. Sie bedarf während des Krieges be-
sonderer Pflege und deshalb reichlicher und geschulter
Arbeitskräfte. Zu erwägen war allerdings, ob die in
der Landwirtschaft im Winter freiwerdenden Arbeits-
* Vergl. hierzu § 5 der inzwischen erschienenen Bekannt-
wachung betr. Bestimmungen zur Ausführung des § 7 des Ge-
etzes über den vaterländischen Hilfsdienst v. 1. März 1917.