Kriegsamt oder eine durch Vermittlung der Landes-
zentralbehörde zu bestimmende Stelle erläßt. Durch
sie wird bekannt gegeben, daß für diese oder jene Ar—
beiten Hilfsdienstpflichtige gesucht werden und daran
die Aufforderung geknüpft, es sollen sich zur Erfüllung
ihrer Dienstpflicht bereite und für die Arbeiten geeignete
Bewerber bei den Nachweisstellen melden. Es wird
damit gerechnet, daß die Hilfsdienst-
pflichtigen, die nach ihren Fähigkeiten
für die Arbeiten in Betracht kommen,
sich auf diese allgemeine Aufforderung
hin freiwillig melden. Doch zieht die Nicht-
befolgung der allgemeinen Aufforderung noch keinen
Rechtsnachteil nach sich.
Wird ihr nicht in ausreichendem Maße ent= 2 4
sprochen, so wird der einzelne Hilfsdienstpflich- frre
tige mit besonderer schriftlicher Auf- 9
forderung durch den Einberufungsausschuß
herangezogen. Diese enthält die Aufforderung an
den Dienstpflichtigen, sich binnen zwei Wochen bei
einer der in § 2 bezeichneten Stellen Arbeit zu suchen.
Die Auswahl der Stelle bleibt dem Dienstpflichtigen
in diesem Abschnitt des Verfahrens grundsätzlich noch
überlassen, wenn auch der Ausschuß darauf hinweisen
kann, daß er sich seine Beschäftigung zweckmäßig in
diesem oder jenen Beruf oder Betrieb suchen soll. Doch
ist dies ein Vorschlag, der den Dienstpflichtigen nicht
bindet. Bei der Suche nach einer geeigneten Tätigkeit
wird sich der Dienstpflichtige zweckmäßig des Arbeits-
nachweises bedienen. Es ist die Errichtung besonderer
Hilfsdienstmeldestellen geplant, denen der Arbeitsnach-
weis und die Berufsberatung für Dienstpflichtige über-
tragen werden soll und die durch Zentralauskunfts-
stellen und ein Kriegsarbeitsamt zusammengefaßt wer-
den. Hat der Dienstpflichtige Beschäftigung gefunden,
so hat er davon dem Einberufungsausschuß Meldung
zu machen. Dieser entscheidet dann, ob eine unter 8 2
fallende Tätigkeit vorliegt.
Ist dagegen binnen 2 Wochen von der Zustellung #-
des Stellungsbefehles an eine Beschäftigung nicht