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dann ist er beim Abschluß des Arbeitsvertrags
noch frei, es ist seiner Wahl überlassen, wo und unter
welchen Bedingungen er in Arbeit treten will. Er
kann nach Belieben Unterhandlungen anknüpfen und
wieder abbrechen, solange die Frist noch nicht abge—
laufen ist. Kein Arbeitgeber kann ihn, gestützt auf die
Aufforderung des Einberufungsausschusses, zur Ein—
gehung eines Arbeitsvertrags zwingen.
luch im Latui Zu Zweifeln könnte die Frage Anlaß geben, ob
brweisung, auch der in eine Beschäftigung überwiesene Dienst-
Abbeiver: pflichtige in einem Vertragsverhältnis steht. Denn er
9enss auf geht die Beschäftigung unter dem Zwang der Ueber-
weisung ein. Diese ist, wie schon ausgeführt (vergl.
S. 22), eine behördliche Anordnung und bedeutet recht-
lich keineswegs den Abschluß des Arbeitsvertrags. Sie
greift dem Dienstpflichtigen in dieser Richtung nicht
vor. Es bleibt ihm der Abschluß des Arbeitsvertrags
vorbehalten, wenn ihm für die Gestaltung des Arbeits-
verhältnisses auch naturgemäß kein oder nur ein ge-
ringer Spielraum überlassen ist. Mangels besonderer
Verabredung ist der Arbeitgeber nach dem Grundsatz
von Treu und Glauben bei der Vertragsauslegung ver-
pflichtet, dem Ueberwiesenen gegenüber das Arbeits-
verhältnis so zu gestalten, wie bei gleichwertigen, nicht
überwiesenen Arbeitern.
bLölung des Ein besonderes Interesse beansprucht die Lösung
hältnises des Arbeitsverhältnisses eines Dienst-
irheerk pflichtigen.
awenn das In ein Arbeitsverhältnis, welches dem § 2 nicht
Arbeitsver entspricht, greift die Dienstpflicht störend ein. Der
bälcntsnicht Arbeitsvertrag wird zwar durch den Eintritt der
Denststicht Dienstpflicht nicht aufgelöst, doch hat kein Vertragsteil
mehr einen Anspruch auf Erfüllung, soweit dieser
mit dem Zweck des Hilfsdienstgesetzes in Widerspruch
steht. Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis
vorzeitig fristlos kündigen, wenn dies die Er-
füllung der Dienstpflicht fordert. Nicht
zulässig wäre es deshalb, das Arbeitsverhältnis unter
Hinweis auf den Eintritt der Dienstpflicht zu kündigen
und dann in ein anderes, gleichfalls nicht unter § 2