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13. Den Arbeitgebern und ihren Vertretern ist unter
die Mideited oder die nach dem Velschecurgern für saat,
bsstellte versicherungspflichtigen Angestellten ihres Betriebs in
er Ausübung des hbiree bei den nach § 11 Abs. 2, 3 des
Gesetzes vorzunehmenden Wahlen zu den Arbeiterausschüssen
oder den Angestelltenausschüssen oder in der Uebernahme oder
Ausübung der Tätigkeit als Mitglied eines solchen Ausschusses
zu beschränken oder sie wegen der Uebernahme oder der Art
er Ausübung zu benachteiligen.
Arbeitgeber oder ihre Vertreter, die dagegen verstoßen, wer-
"en mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft
raft.
§ 14. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkün-
dung in Kraft.
Berlin, den 30. Januar 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
Anweisung
über das Verfahren bei den auf Grund des Hilfsbienstgesetzes
gebilbeten Ausschüsfen.
Vom 30. Januar 1917. (RGl. S. 87.)
Auf Grund des § 10 des Gesetzes über den vaterländischen
Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1333)
wird folgendes bestimmt:
§ 1. Zuständig ist:
1. im Falle des § 4 Abs. 2 des Gesetzes der Ausschuß (Fest-
stellungsausschuß), in dessen Bezirk der Beruf ausgeübt wird
oder die Organisation oder der Betrieb oder Zweigstellen der-
selben ihren Sitz haben;
2. im Falle des § 7 Abs. 2 des Gesetzes der susschn (Ein-
berufungsausschuß), in dihen Bezirk der Hilfsdienstpflichtige
seinen Wohnsitz hat oder sich aufhält;
3. im Falle des § 9 Abs. 2 des Gesetzes der Ausschuß (Schlich-
tungsausschuß), in dessen Bezirk das Unternehmen liegt, bei dem
der Hilfsdienstpflichtige die der Beschwerde zugrunde liegende
eschäftigung ausübt oder ausgeübt hat, und, wenn diese Be-
schäftigung an einem Orte außerhalb des Bezirks stattfindet
oder stattgefunden hat, auch der Ausschuß, in dessen Bezirk
dieser Ort liegt.
Kommen Orte außerhalb des Deutschen Reiches in Frage,
64 kann der Vorsitzende der Zentralstelle den zuständigen Aus-
chuß bestimmen.
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