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8 12. Der Vorsitzende bereitet das Verfahren soweit vor,
als es erforderlich ist, um dem Ausschuß oder der Zentralstelle
eine schleunige Entscheidung zu ermöglichen. Er kann Ermitt-
lungen jeder Art anstellen, insbesondere emtliche Auskünfte,.
schriftliche Erklärungen und Sachverständigengutachten einholen;
die Vorlegung von Geschäftsbüchern und sonstigen Urkunden
anordnen; Beteiligte, Zeugen und Sachverständige vor den
Ausschuß oder die Zentralstelle laden oder durch ersuchte Be-
börden uneidlich vernehmen lassen.
Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses hat Beschwer-
den, abgesehen von den Fällen des § 34 Abs. 2, innerhalb einer
Woche nach ihrer Anhängigmachung vor den Ausschuß zu
bringen, wenn nicht vorher eine Verständigung erfolgt oder die
Beschwerde zurückgezogen wird.
§ 13. Hält der Ausschuß oder die Zentralstelle die Sache
auf Grund der vorhandenen Unterlagen nichk für spruchreif,
so beschließen sie, welche der im § 12 bezeichneten Maßnahmen
noch getroffen werden sollen.
§ 14. Die Entscheidungen der Ausschüsse oder der Zentral-
stelle können ohne mündliche Verhandlung erfolgen.
m Verfahren bei den Schlichtungsausschüssen soll die
mündliche Verhandlung die Regel bilden. Der Akkehrschein
darf nur erteilt werden, nachdem dem Arbeitgeber von der Be-
schwerde Kenntnis gegeben ist.
Hat der Vorsitzende von der Anberaumung einer mündli
Verhandlung Abstand genommen, so kann der Ausschuß oder
die Zentralstelle mit Zweidrittelmehrheit beschließen, daß münd-
liche Verhandlung stattzufinden hat.
15. Ist mündliche Verhandlung angeordnet, so kann die
Enthe dund auch beim Ausbleiben der zur Verhandlung Ge-
ladenen ergehen.
9 16. Die Verhandlungen vor den Fütelluuns- und den
Ein Feissungsausschässen und vor der Zentralstelle sind nicht
öffentlich.
ff Die Verhandlungen vor den Schlichtungsausschüssen sind
öffentlich, sofern nicht der Ausschuß beschließt, daß die Oeffent-
lichkeit wegen wichtiger Gründe ausgeschlossen wird. Das
Kriegsamt kann im Interesse der Landesverteidigung für ein-
gelne Bezirke den Ausschluß der Oeffentlichkeit allgemein an-
ordnen.
Der Vorsitzende kann in allen Fällen einzelnen Personen
den Zutritt zur Verhandlung gestatten.
8§ 17. Die Ausschüsse und die Zentralstelle sind befugt,
Zeugen und Sachverständige uneidlich zu vernehmen.
Erscheint die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahr-
heitsgemäßen Aussage erforderlich, so ist das Amtsgericht um
die eidliche Vernehmung zu ersuchen.