Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

die Frist aus § 7 Abs. 3 des Gesetzes verlängert werden. Der 
Vorsitzende des Ausschusses ist in diesem Falle berechtigt, einen 
Vorbescheid zu erlassen. Gegen diesen Vorbescheid kann die 
Entscheidung des Ausschusses angerufen werden, worauf im 
Vorbescheide hinzuweisen ist. 
§ 32. Gegen die Ueberweisung steht die Beschwerde sowohl 
dem Hilfsdienstpflichtigen als auch seinem letzten Arbeitgeber zu. 
§ 33. Im Verfahren vor den Schlichtungsausschüssen sind 
Beteiligte nur der Beschwerdeführer und der Arbeitgeber, gegen 
den die Beschwerde sich richtet. 
§ 34. Erachtet der Schlichtungsausschuß eine Bescheinigung 
nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes (Akkehrschein) nicht für erforder- 
lich, weil die bisherige Bestbäftigun des Beschwerdeführers nicht 
unter § 2 des Gesetzes fiel, so stellt er hierüber eine Bescheini- 
gung aus (Befreiungsschein). 
Diese Bescheinigung kann auch vom Vorsitzenden des Aus- 
schusses sofort nach Eingang der Beschwerde ausgestellt werden. 
Eine Anrufung des Ausschusses findet hiergegen nicht statt. 
§ 35. Bei zurückgestellten Wehrpflichtigen hat der Schlich- 
tungsausschuß auf Verlangen der Militärbehörde auch in den 
Fällen, die nicht bereits auf Grund des § 9 Abs. 2 des Gesetzes 
vor den Ausschuß gebracht sind, festzustellen, welche Gründe 
zu der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses geführt haben. 
Dabei kann der Ausschuß vorschlagen, den Wehrpflichtigen 
einem anderen Betriebe zu überweisen. 
§ 36. Diese Anweisung tritt mit dem Tage der Verkün- 
dung in Kraft. 
Berlin, den 30. Januar 1917. 
Das Kriegsamt. 
  
Groener. 
Verordnung 
über Versicherung der im vaterländischen Hilfsdienst 
Beschäftigten. 
Vom 24. Februar 1917. (Rl. S. 171.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 19 des Gesetzes über 
den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 1333) mit Zustimmung des vom Reichstag ge- 
wählten Ausschusses und auf Grund des § 3 des Gesetzes über 
die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß- 
nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) 
folgende Verordnung erlassen:
	        
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