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20. Das Reich erstattet den Lieferungsverbänden viertel-
jährlich nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers alle Auf-
wendungen für pie Leistungen, die sie nach diesen Vorschriften zu
machen haben.
8 21. Diese Vorschriften treten mit dem Tage ihrer Ver-
kündung in Kraft. Z
Wöchnerinnen, die vor dem Tage des Fukrafttretns dieser
Bekanntmachung entbunden worden sind, erhalten vom genann-
ten Tage ab das Wochengeld auf acht und das Stillgeld auf zwölf
Wochen, jedoch in beiden Fällen abzüglich der zwischen dem Tage
der Niederkunft und dem des Inkrafttretens liegenden Zeit.
Der Bundesrat behält sich vor, den Zeitpunkt des Außer-
krafttretens der vorstehenden Vorschriften zu bestimmen.
27.
Etntschließung
des K. Staatsministeriums des Innern betr. die Bundesrats-
bekanntmachung über Wochenue aus Anlaß des vaterländischen
1 sdenstes.
Vom 31. Dez. 1916. Bayer. Staatsanzeiger Nr. 177.
Durch die Bundesratsbekanntmachung vom 6. Juli 1917
über Wochenhilfe aus Anlaß des vaterländischen Hilfsdienstes
(REBl. S. 591) wird die Gewährung von Wochenhilfe aus
Mitteln des Reiches, wie sie auf Grund der Bundesratsverord-
nungen vom 3. Dezember 1914 (Rl. S. 492), vom 28. Januar
1915 (Rl. S. 49), vom 23 April 1915 (RG#Bl. S. 257) und
vom 1. März 1917 (Roll. S. 200) für die Frauen und die
Mütter unehelicher Kinder von Kriegsteilnehmern eingeführt ist,
auch auf die Frauen und die Mütter unehelicher Kinder von im
vaterländischen Hilfsdienst i. S. des RGes. vom 5. Dezember 1916
(A#il= S. 591) tätigen Männern sowie die selbst im vater-
ändischen Hilfsdienst tätigen Frauen ausgedehnt.
Die Regelung der Wochenhilfe aus Anlaß des vaterlän-
dischen Hilfsdienstes schließt sich im allgemeinen an diejenige der
Kriegswochenhilfe an. Hinsichtlich der Voraussetzungen des An-
spruchs auf die Wochenhilfe bestehen mit Rücksicht auf die be-
sondere Lage der im vaterländischen Hilfsdienst Tätigen einige
Abweichungen. Namentlich ist vorgeschrieben, daß die wirt-
schaftliche Lage des Ehemannes usw. sich infolge der Beschäfti-
gung im Hilfsdienst nachweislich verschlechtert haben muß; durch
dieses Erfordernis soll dem Umstande Rechnung getragen
werden, daß der Hilfsdienstleistende im Gegensatz zu dem Kriegs-
teilnehmer für seine Arbeit den allgemein üblichen Lohn erhält
und sich demgemäß vielfach nicht schlechter steht als zu Friedens-
zeiten, auch im Zusammenhange damit, daß ganze große Grup-
en von Berufsarbeitern, wie z. B. die Landwirtschaft, als
ätigkeit im vaterländischen Hilfsdienst gelten, zahlreiche Per-
sonen jetzt als in diesem tätig angesehen werden, ohne daß sich
in ihren Verhältnissen das geringste geändert hätte. Im Um-