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zuweisen vermögen, weil sie in dieser Zeit ihrer Pflicht gegen
das Vaterland in anderer Weise — durch Leistung von Kriegs-
usw. Diensten — genügt haben. «·»«
3. Zu 83. Bei den in eigener Person hilfsdiensttätigen
Wöchnerinnen kann naturgemäß nicht gefordert werden, daß die
Beschäftigung im Hilfsdienst bis zum Augenblicke der Entbin-=
dung fortgesetzt wird. Die Einhaltung einer g#sen Schonzeit
vor der Niederkunft ist vielmehr aus gesundheitlichen Gründen
erwünscht. Die zu diesem Zwecke getroffene Regelung, wonach
die Zeit der Beschäftigungslosigkeit in den vier Wochen unmittel-
bar vor der Niederkunft auf die sechs Monate anzurechnen ist,
bedeutet zwar für die Wöchnerinnen des § 3 eine gewisse Besser-
stellung gegenüber denen des § 2. Eine solche ist indessen nicht
unbillig, da es sich hbier um Frauen handelt, deren Beziehungen
zum vaterländischen Hilfsdienst unmittelbar durch die eigene
Tätigkeit, nicht nur mittelbar durch diejenige des Ehemannes
begründet sind. Der Begriff der Beschäftigungslosigkeit ist milde
auszulegen. Zur Anwendbarkeit der Vorschrift genügt, daß die
Wöchnerin nicht einer eigentlichen, für den Lebensunterhalt
wesentlichen Lohnarbeit nachgegangen ist. Dagegen schließt die
Wahrnehmung des eigenen Haushaltes oder auch die gelegent-
liche Verrichtung entgeltlicher geringfügiger Arbeiten außer dem
Hause, wie sie auch hochschwangere Personen regelmäßig noch
ohne Schädigung ihres Gesundheitszustandes vorzunehmen
pflegen, die Annahme einer „Beschäftigungslosigkeit" nicht aus.
4. Zu § 4. Bei den unehelichen Kindern von im Hilfsdienst
beschastiaten Vätern muß zunächst der Nachweis der Vaterschaft
gefordert werden. Da die Gewährung von Familienunterstützung
nach dem Gesetze vom 28. Februar 1888 und 4. August 1914 an
Hilfsdienstleistende nicht in Frage kommt, konnte hiervon der
Anspruch auf die Wochenhilfe nicht, wie nach § 3 der BRB. vom
23. April 1915, abhängig gemacht werden. Die Verordnung
schließt sich daher in diesem Punkte der Vorschrift im Abschnitt III
der BRB. vom 1. März 1917, betr. Krankenversicherung und
Wochenhilfe während des Krieges (Rel. S. 200) an. Der Nach-
weis der Vaterschaft ist danach in gleicher Weise zu erbringen,
wie es für die Gewährung der Mannschaftsunterstützung ge-
fordert wird. Dabei werden die gleichen milden Anforderungen
zu stellen sein. »
Die Voraussetzungen in der Person und in den Verhält-
nissen des Vaters sind die gleichen wie nach § 2. Nur braucht
der Vater nicht Deutscher zu sein, da sich die Staatsangehörigkeit
des unehelichen Kindes nach derjenigen der Mutter richtet. Daß
es eines Erfordernisses der deutschen Staatsangehörigkeit für
die Mutter bedarf, ergibt sich aus § 1. »
.5- Zu §.5. Da die wohltätigen Wirkungen dieser Wochen-
hilfe sich tunlichst bald geltend machen sollen, ist für die Ueber-
kang zen, in der eine Beschäftigungszeit im Hilfsdienste von
echs Monaten noch nicht nachgewiesen werden kann, eine Kür-
zung der Wartezeit vorgesehen. Dabei ist auch darauf Rücksicht