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genommen worden, daß die Uebernahme einer Beschäftigung im
Hilzdien vielfach erst einige Zeit nach dem Inkrafttreten des
Hilfsdienstgesetzes erfolgen konnte. In billiger Berücksichtigung
dieses Umstandes ist die Uebergangszeit bis zum 1. September
1917 hinausgeschoben worden. Bis zu diesem oder einem späte-
ren Tage kann eine sechsmonatige Zeit der Beschäftigung im
Hilfsdienst sehr wohl zurückgelegt sein; es ist also nicht unbillig,
wenn von da ab die Erfüllung der vollen Voraussetzung ver-
langt wird. Um jeden Tag aber, den die Wöchnerin vor dem
1. September entbunden wird, kürzt sich auch die sechsmonatige
Beschäftigungsdauer. Beispielsweise braucht der Ehemann,
wenn seine Frau am 1. Juli 1917 entbunden wird, bis dahin
nur sechs weniger zwei, also vier Monate Tätigkeit im Hilfs-
dienst nachzuweisen. Die besondere Vergünstigung des § 3 für
die selbsttätigen Frauen kommt auch hier zur Anwendung. Bei
Entbindung am 1. Juli 1017 würde mithin eine Beschäftigung
vom 1. März bis 2. Juni genügen, vorausgesetzt, daß in der
folgenden Zeit bis zum 1. Juli keine anderweite entgeltliche Be-
schäftigung stattgefunden hat.
6. Zu 8§ 6. Ein sehr großer Teil der Personen, deren Tä-
tigkeit jetzt als eine solche im Sinne des Hilfsdienstgesetzes zu
gelten hat, setzt dabei nach wie vor seine frühere Tätigkeit fort
ohne daß der Erlaß des Hilfsdienstgesetzes irgend einen Einfluß
auf die Art und die Bedingungen dieses Beschäftigungsverhält-
nisses ausgeübt hätte. Gegenüber allen diesen Personen besteht
zu der mit dieser Wochenhilfe gegebenen besonderen Leistung des
Reiches kein Anlaß. Dies gilt auch dann, wenn sich inzwischen
die wirtschaftliche Lage für den Betreffenden aus dem einen
oder dem anderen Grunde ungünstiger gestaltet haben sollte,
vorausgesetzt nur, daß diese Verschlechterung nicht auf die Ein-
wirkung des Hilfsdienstgesetzes oder einer auf Grund dieses Ge-
setzes getroffenen Maßnahme zurückzuführen ist. Dagegen ist
die Voraussetzung für die Gewährung der Wochenhilfe stets dann
gegeben. wenn sich ein ursachlicher Zusammenhang zwischen der
erschlechterung und einer Einwirkung des Hilfsdienstgesetzes
nachweisen läßt.
Die Fälle, in denen dies zutrifft, lassen sich nicht erschöpfend
aufführen. Zum besseren Verständnis für die Praxis hebt § 6
diejenigen Fällec heraus, die aller Voraussicht nach bei weitem
die Regel bilden werden. Es sind dies vor allem diejenigen des
Uebertrittes zu einer anderen Beschäftigungsart, z. B. des
Uebertritts aus einer gewerblichen Tätigkeit zu landwirtschaft-
lichen Bestellungs= oder Erntearbeiten, auch des Uebertritts aus
einer selbständigen zu einer unselbständigen Beschäftigung im
Betriebe. Sodann kommt — allein oder in Verbindung mit
jenem Wechsel der Arbeitsart — ein Wechsel des Arbeitsortes
in Betracht, der namentlich infolge der Notwendigkeit, einen dop-
pelten Haushalt führen zu müssen, die wirtschaftlichen Verhält-
nisse des Beschäftigten nachteilig beeinflussen kann. Ein Wechsel
bloß des Arbeitgebers oder der sonstigen Arbeitsbedingungen